(Zu späte) Offenlegung, dass man als Makler tätig wird (NL 32/22)

Dürfen Makler mit Unabhängigkeit Werbung machen? Erfüllt Durchblicker die gesetzlichen Vorgaben?

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Seit einiger Zeit kontaktieren uns immer wieder Vermittler und kritisieren das Werben mit der Unabhängigkeit vieler Makler im Allgemeinen bzw. das Vorgehen von Durchblicker im Speziellen mit weiteren Kritikpunkten und fragten bei uns nach, ob alles den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Wir haben versucht, die 3 häufigsten Kritik-Punkte nach zu vollziehen und den auf Versicherungsrecht spezialisierten RA Mag. Stephan Novotny um seine juristische Einschätzung gebeten.

Im ersten Teil dieses Beitrags sahen wir den Kritikpunkt ausgelobte Unabhängigkeit“ näher an, welche nach den Kritikern nicht gegeben sei, weil auch Durchblicker bzw. Makler ebenso wie andere Vermittler Provisionen von den Anbietern erhalten.
Wie Mag. Novotny diese Kritik juristisch bewertet können Sie hier nachlesen…

Heute sehen wir uns den zweiten häufig genannten Kritik-Punkt: (Zu späte) Offenlegung, dass man als Makler tätig wird.

Offenlegung ist eine ganz zentrale Aufgabe der Versicherungsvermittler, egal ob man als Agent oder Makler tätig wird. Dies muss dem Kunden gegenüber offengelegt werden. Darüber informieren wir regelmäßig. Etwa hier:
https://ivva.at/idd-wer-darf-was-bei-ihnen-kontrollieren-nl-25-21/
https://ivva.at/warum-sie-die-standes-und-ausuebungsregeln-naeher-studieren-sollten-nl-2-20/
https://ivva.at/idd-serie-zu-infopflichten-auf-geschaeftspapieren-homepage-und-apps-nl-16-19/
https://ivva.at/idd-was-kontrollieren-die-behoerden-nl-23-21/

Zurück zum heutigen Thema: Unten anbei finden Sie wieder die Anfrage und die juristische Beurteilung durch RA Mag. Stephan Novotny.

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