Warum verlangt Allianz einen Auftragsverarbeitervertrag? (NL 36/23)

Foto Mag. Novotny, Stephan Huger

Was steht im neu vorgelegten Allianz Agenturvertrag?

Auf vielfachen Wunsch sehen wir uns in den nächsten IVVA-Newslettern eine Reihe von Passagen an, die im kürzlich vorgelegten Allianz-Agenturvertrag zu finden sind. Aber sicher auch für alle Agenten von Interesse sind, weil man damit ein besseres Gefühl bekommt, was erlaubt ist und was nicht.

Selten haben wir eine so starke Reaktion auf einen Beitrag erhalten, wie auf unsere vorwöchige Ankündigung zum neu vorgelegten Allianz-Agenturvertrag. Zum Nachlesen hier klicken…! Darin können Sie auch lesen, was betroffene Allianz-Agenten vom neuen Vertragswerk halten…

Letzte Woche sahen wir uns die Frage an:

Darf Allianz die Haftung für den Agenten im Agenturvertrag auf die Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungs- summe beschränken? Oder gilt doch § 1313a ABGB? Zum Nachlesen hier klicken…

Ich wiederhole den vorwöchigen Rat: Diesen Vertrag sollten Sie nicht ohne juristische Beratung akzeptieren. Hoffentlich können Sie Abänderungen erreichen.

Den Allianz-Agenturvertrag – inklusive Kommentaren – finden Sie in unserer Rubrik „Agenturverträge“, hier…

 

Nun zur nächsten Frage aus dem neuen Agenturvertrag:

  • Warum verlangen Allianz und Top Versicherungsservice einen Auftragsverarbeitervertrag, obwohl Agenten bei ihrer normalen Tätigkeit keine weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter, sondern eigenverantwortliche und selbständige Unternehmer sind? Und daher Agent und Versicherer gemeinsam Datenverantwortliche sind?Und welche Folgen hat es, wenn Sie einen Auftragsverarbeitervertrag akzeptieren?Wir reden hier nicht Formalitäten, sondern von konkreten juristischen Auswirkungen…

 

Egal, ob der Agent eine Ventillösung nutzen will oder nicht: Die Allianz verpflichtet den Agenten mit dem vorgelegten Agenturvertrag dazu, sofort auch einen Agenturvertrag mit der TVS (Top Versicherungsservice Gmbh) abzuschließen. Und mit dem Agenturvertrag ist der Agent auch verpflichtet einen Datenverarbeitervertrag – sowohl mit Allianz, als auch TVS – abzuschließen.

Warum Auftragsverarbeiter und nicht gemeinsame Datenverantwortliche nach DSGVO?
Wir haben schon mehrmals zur Frage – Welche Konsequenzen hat es, wenn ich einen Auftragsverarbeitervertrag des Versicherers akzeptiere – berichtet. U.a. hier…

Während mittlerweile zahlreiche Versicherer die DSGVO derart auslegen, dass die Agenten selbstständige Unternehmer und folglich auch Datenverantwortliche nach DSGVO sind, stuft Allianz die Agenten als weisungsgebundene Auftragsverarbeiter ein. Und fordert, dass diese einen Auftragsverarbeitervertrag mit Allianz und TVS abschließen.

Achtung: Auch hier liegt keine Wortklauberei vor, sondern es hat für die Agenten Konsequenzen, wenn sie einen Datenverarbeitervertrag akzeptieren.

Verantwortlicher nach der DSGVO ist jeder, der allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Darunter fallen somit auch Versicherungsagenten, die als selbstständige Unternehmer Daten von ihren Kunden aufnehmen, speichern etc.

Auftragsverarbeiter sind jene, die personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen bearbeiten. Also etwa eine Druckerei, der ich genau vorgeben kann, dass man aus diesem Word-Dokument, dieser Excel-Datei morgen vormittags einen Serienbrief zu drucken hat und bis spätestens am Abend zur Post bringen muss. Bei Verletzung dieser Vorgaben kann man auch Konsequenzen vereinbaren…

Der Agent ist nur dann als Auftragsverarbeiter
einzustufen, wenn er Daten nicht vom eigenen Kunden erhält, sondern von einem anderen Verantwortlichen.
Praktisches Beispiel: Wird der Agent vom Versicherungsunternehmen beauftragt, einen Schaden zu erledigen und erhält dazu Daten vom Versicherer, die nicht die seiner Kunden sind, dann ist in diesem Spezialfall der Agent Auftragsverarbeiter der Versicherung.
Aber in seiner normalen Tätigkeit (Kundensuche, Beratung, Vermittlung etc.) ist der Agent ein selbstständiger Unternehmer und damit Datenverantwortlicher nach DSGVO.

Und sobald der Agent den Kunden an die Versicherung übergibt und die Daten des Vertrags in das Online-System des Versicherers einträgt, dann werden damit beide – also Agent und Versicherer – GEMEINSAME DATENVERANTWORTLICHE – so wie es die DSGVO vorsieht.

Übrigens: Um die „Gefährlichkeit des Akzeptierens einen Datenverarbeitervertrags“ aufzuzeigen:

Wenn der Versicherer glaubt, dass Sie ein weisungsgebundener Datenverarbeiter sind, dann kann er Ihnen auch folgendes vorschreiben (wie es auch im Allianz-Vertrag der Fall ist):
Nach Abschluss
der Erbringung der Verarbeitungsleistungen (=normale Tätigkeit des VA) oder Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Versicherer alle personenbezogenen Daten entweder löschen oder zurückgeben.

Konsequenz: Damit hat der Agent bei eventuellen Schadenersatzprozessen oder für sonstigen eigenen Angelegenheiten gegenüber dem VU keinerlei Beweisunterlagen zur Verfügung, was das „Freibeweisen bei behaupteter Fehlberatung“ unmöglich machen kann.

All das würde sich der Agent bei richtiger Einstufung als Verantwortlicher ersparen. Ein Nachverhandeln der Verträge ist daher jedenfalls zu empfehlen.

Schluss-Frage für heute: Ist der Agent noch ein selbständiger Unternehmer (wenn man die vielen Vorschriften samt Strafenkatalog und die Vorgabe zum Abschluss eines Datenverarbeitervertrags hernimmt) oder doch eher ein „verdeckter“ Angestellter?
Vielleicht sollte die Sozialversicherung, die sowieso immer auf der Suche nach Zusatzeinnahmen ist, hier wieder einmal genauer hinschauen!

Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA Team

 

Den Allianz-Agenturvertrag mit ersten Bemerkungen, welche Passage unklar, benachteiligend oder sogar rechtlich bedenklich ist, finden Sie hier…

Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA Team

 

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung. Für IVVA-Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

Mag. Novotny steht nicht nur Branchen-Vertretern, sondern gerne auch betroffenen Kunden mit Rat und Tat zur Verfügung.

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger


RA Mag. Stephan Novotny

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12

kanzlei@ra-novotny.at

https://www.ra-novotny.at

 

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