
Bekommt der Subagent auch Folgeprovisionen?
Wir sehen uns aktuelle Urteile dazu an!
Ein Subagent wandte sich an den IVVA und teilte uns den Zwischenstand seines Verfahrens mit, das er vor dem Arbeits- und Sozialgericht führt. Aktuell liegt das Urteil der 2. Instanz vor.
Ausgangslage kurz zusammengefasst:
Der Subagent war 4,5 Jahre in einer Allianz Agentur tätig und hat diese durch ordentliche Kündigung verlassen. In seinem Subagenten-Vertrag waren die Bezahlung von Folgeprovisionen oder Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, was nach Ansicht des Subagenten eindeutig eine Sittenwidrigkeit darstellte. Und er ging davon aus, dass durch den neuen § 26c des Handelsvertretergesetzes, welcher erst durch ein OGH-Urteil gegen die Allianz in Kraft getreten war und den Anspruch von Folgeprovisionen auch bei Eigenkündigung des Agenten brachte, ein juristischer Erfolg eine reine Formsache sei und er Folgeprovision erhalten werde.
Der Subagent brachte die Angelegenheit vor das Arbeits- und Sozialgericht, weil er argumentierte, dass er arbeitnehmerähnlich sei.
Dies war nach „Fern-Einschätzung“ des auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts Mag. Stephan Novotny möglicherweise ein Fehler, weil es schon mehrere Entscheidungen gibt, dass Subagenten nicht arbeitnehmerähnlich, sondern selbständige Unternehmer seien.
Bevor wir auf die Begründungen des Landesgerichts Eisenstadt und des Oberlandesgerichts Wien näher eingeben, noch eine grundlegende Bemerkung:
Leider ging es bei der Abwicklung des konkreten Prozesses nur um die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit versus Selbstständigkeit.
Keine Entscheidung wurde über die Frage getroffen, ob man als Subagent eine Folgeprovision laut Handelsvertretergesetz bekommt oder nicht. Denn wenn der Subagent ein selbstständiger Unternehmer ist (worauf es in diesem Verfahren hinauszulaufen scheint), dann müsste ihm doch auch eine Folgeprovision nach § 26c des Handelsvertretergesetzes zustehen (wie jedem anderen Agenten auch!).
Gilt für Subagenten das HVertG?
Fakt ist: Konkret stand im zugrunde liegenden Subagenten-Vertrag unter § 4: „Die Provisionsbestimmungen des HVertrG 1993 finden keine, auch nicht subsidiäre Anwendung“.
Die Klärung der Frage, ob ein Agent mit einem Subagenten einen Vertrag abschließen darf, in dem ausdrücklich die Gültigkeit des HVertG ausgeschlossen wird, wäre die wirklich spannende gewesen.
[Inhalt ist gesperrt]
Entschuldigung, der komplette Inhalt ist nur für Mitglieder sichtbar!
LOGIN FÜR MITGLIEDER – BITTE HIER KLICKEN >>