
Unsere Mitglieder informierten uns, dass offensichtlich schon wieder von Versicherern 10 € Erlagscheingebühr an Kunden verrechnet werden. Und fragten erstaunt bei uns nach, ob es da nicht schon einige Urteile gegen diese Praxis gegeben hätte und dieses Vorgehen daher rechtswidrig sei.
Und man bat uns, den Sachverhalt zu klären und den Agenten die genauen Fakten mitzuteilen – also konkrete Urteile zitieren – , damit sie sich dafür einsetzen können, dass die Kunden hier nicht übervorteilt werden.
Wir baten daher RA Mag. Novotny sich dieser Sache anzunehmen, den Sachverhalt zu beurteilen und die OGH-Urteile zu recherchieren:
Unten anbei seine Fakten zum Anlassfall:
Sie haben auch Fragen zum aktuellen Marktgeschehen?
Richten Sie diese an unsere Fachjuristen hier oder senden Sie ein E-mail an redaktion@ivva.at und wir versuchen den Sachverhalt für Sie zu klären. Gerne wahren wir Ihre Anonymität.
Gem. § 56 Abs. 3 Zahlungsdienstegesetz (vormals § 27 Abs. 6 ZaDiG) ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig.
Der OGH hat im Jahr 2014 ausdrücklich klargestellt, dass dies auch für Versicherungen gilt (10 Ob 27/14i und 7 Ob 78/14t).
Zunächst hat der OGH in 10 Ob 27/14i festgestellt, dass ein Mobilfunkbetreiber von seinen Kunden für Überweisungen durch Zahlschein oder Onlinebanking kein Bearbeitungsentgelt verlangen darf, da ein solches gegen das in § 27 Abs. 6 ZaDiG (nunmehr § 56 Abs. 3 ZaDiG) festgelegte Verbot der Erhebung von Entgelten im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes verstößt. Bereits in dieser Entscheidung hat der OGH auch ausdrücklich klargestellt, dass seit dem Inkrafttreten des VersRÄG 2016 jenes Verbot auch im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung gelangt. So ist mittlerweile in § 41b VersVG ausdrücklich geregelt, dass der Versicherer vorbehaltlich des Verbots des ZaDiG neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen darf, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des VNs veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam (§ 41b VersVG).
Folglich ist auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 01.11.2009 abgeschlossen worden sind, die Vereinbarung von Sonderentgelten für bestimmte Zahlungsvorgänge unwirksam (10 Ob 27/14i).
In der Entscheidung 7 Ob 78/14t desselben Jahres hat der OGH erneut ausdrücklich klargestellt, dass das Verbot des § 27 Abs. 6 ZaDiG (nunmehr § 56 Abs. 3 ZaDiG) auch für Versicherungen gilt und die Geschäftspraxis, von Kunden im Falle der Überweisung von Versicherungsprämien mittels Zahlschein ein gesondertes Entgelt zu verlangen, dem Gesetz widerspricht.
Wir hoffen damit wieder an eine relevante Regelung – zu Gunsten unserer Kunden – erinnert zu haben!
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Beste Grüße vom IVVA Team und Mag. Novotny.
Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung. Für IVVA-Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12