Klarstellungen zur Geldwäsche (NL 26/23)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Klarstellungen zu Ihren gewerberechtlichen Pflichten wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Auf unseren letzten IVVA-Newsletter bekamen wir wieder zahlreiche Rückmeldungen – die u.a. die verstärkte Aktivität der Gewerbebehörden in diesem Bereich bestätigen – aber auch einige Rückfragen.

Eine erscheint uns interessant für alle Mitglieder, daher beantworten wir diese konkret.

„Ich bin Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent, agiere jedoch als Mehrfachagent, da ich mit x Versicherungsgesellschaften zusammenarbeite.

  1. Was genau ist mit der Ausnahme-Regelung für Agenten gemeint? Wie ist das „UND“ in der Formulierung zu deuten und wann liegen “konkurrierende Produkte“ vor?
  2. Wann muss ich und wann muss ich keine Negativmeldung bei der Behörde abgeben?
  3. Und allgemeiner: Wann muss ich mich dem Thema Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungs-Vermeidung beschäftigen und wann nicht?“

Genau diese Fragen haben wir RA Mag. Stephan Novotny gestellt und versuchen diese möglichst präzise und dennoch einfach zu beantworten:

Dazu Mag. Novotny:

Fangen wir mit der Frage b) an, denn hier könnte besondere Dringlichkeit vorherrschen:

Wenn Sie von der Behörde das Anschreiben hinsichtlich Risikobewertung erhalten haben, dann MÜSSEN Sie darauf auf jeden Fall reagieren.

Also entweder eine Negativ-Meldung abgeben, wenn Sie keine relevanten Tätigkeiten im laufenden Wirtschaftsjahr erbracht haben oder sogar unter die unten genannte Ausnahme fallen).
Bedenken Sie: Die Gewerbebehörde weiß von Ihnen zumeist nur, dass Sie Versicherungsvermittler sind, aber nicht, was und in welchem Umfang Sie tun. Daher schickt man auch manchmal rein auf Verdacht diese Aufforderungsschreiben aus! Ignorieren dieses Schreibens ist gefährlich. Strafen bis zu 20.000€ und ein Besuch des Finanzministeriums drohen!

Oder Sie sollten sofort mit allen Vorkehrungen zur Vermeidung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung beginnen, wenn Sie erst jetzt feststellen sollten, dass auch auf Sie diese Pflicht zutrifft oder Sie bis dato noch keine Zeit hatten die formalen To Dos zu erledigen (etwa Risikobewertung des eigenen Unternehmens, Identität der Kunden prüfen). Dann wird es jetzt aber höchste Zeit.

Was genau Sie dann tun müssen, haben wir u.a. hier ausgearbeitet:

zur Frage a): Was genau ist mit der Ausnahme-Regelung für Agenten gemeint?

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