Ganzen Markt in Beobachtung einbeziehen oder reicht „eingeschränkter Markt“? (NL 33/22)

Muss man ganzen Markt in Beobachtung einbeziehen oder reicht auch ein „eingeschränkter Markt“?

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Seit einiger Zeit kontaktieren uns immer wieder Vermittler und kritisieren das Werben mit der Unabhängigkeit vieler Makler im Allgemeinen bzw. das Vorgehen von Durchblicker im Speziellen mit weiteren Kritikpunkten und fragten bei uns nach, ob alles den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Wir haben versucht, die 3 häufigsten Kritik-Punkte nach zu vollziehen und den auf Versicherungsrecht spezialisierten RA Mag. Stephan Novotny um seine juristische Einschätzung gebeten.

Im ersten Teil dieses Beitrags sahen wir den Kritikpunkt ausgelobte Unabhängigkeit“ näher an, welche nach den Kritikern nicht gegeben sei, weil auch Durchblicker bzw. Makler ebenso wie andere Vermittler Provisionen von den Anbietern erhalten. Wie Mag. Novotny diese Kritik juristisch bewertet können Sie hier nachlesen…

Vorige Woche sahen wir uns den zweiten häufig genannten Kritik-Punkt: (Zu späte) Offenlegung, dass man als Makler tätig wird. Wie Mag. Novotny diese Kritik juristisch bewertet können Sie hier nachlesen…

Zurück zum heutigen Thema, wie eine Marktbeobachtung zu erfolgen hat. Unten anbei finden Sie wieder die Anfrage und die juristische Beurteilung durch RA Mag. Stephan Novotny.

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