Große Versicherung geht einen anderen Weg, zum Nachteil der Kunden (NL 11/26)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Ein aufmerksames IVVA-Mitglied wies uns auf eine enorme Veränderung beim Haushaltsprodukt eines großen Versicherers hin. Es sei ein Relaunch von Ihren Produkt „Privatschutz-Wohnen-Freizeit“ gemacht und darin die „Leistungsfreiheit des Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit“ angeführt worden. Und unser Mitglied hofft, dass nach dem Bekanntwerden es zu einem Aufschrei im Vertrieb kommen wird, zumal keine andere Versicherung so vorgehe. Wir haben daher Mag. Novotny um eine Einschätzung gebeten.

Tipp: Bitte weisen Sie Ihre Kunden und Kundinnen ausdrücklich auf diese Änderungen hin, um böse Überraschungen und Nachteile beim Kunden zu vermeiden und Ihnen Vorwürfe von fehlender Aufklärung und mangelnde Beratung zu ersparen.

Bis dato war es bei unrichtiger Angabe der Wohnfläche laut Bedingungen so geregelt, dass der Kunde die Prämie für die richtige m2 im Schadensfall nachverrechnet bekam und der Schaden bezahlt wurde.

 

Hier folgt die Analyse von RA Mag. Stephan Novotny:

Eine große österreichische Versicherung hat eines ihrer bestehenden Produkte im Bereich Haushalt, Wohnen und Freizeit überarbeitet. Die vorgenommenen Änderungen wirken auf den ersten Blick unscheinbar, stellen jedoch einen deutlichen Bruch mit der bisherigen Marktpraxis dar und können für Kundinnen und Kunden erhebliche Nachteile mit sich bringen.

Bisherige Regelung

Im Bereich der Haushaltsversicherung wurde bislang, wenn es zu einer unrichtigen Angabe der Wohnfläche kam, kundenfreundlich agiert und lediglich eine Nachverrechnung vorgenommen. Bei Eintritt eines Schadenfalls, wurde die Prämie auf Basis der korrekten Quadratmeter nachverrechnet. Der Schaden selbst wurde dennoch meist ersetzt. Diese Handhabung war nicht nur kundenfreundlich, sondern entsprach auch dem branchenüblichen Standard. Andere Versicherer verfahren in solchen Fällen weiterhin unverändert.

Was sich nun geändert

Mit dem Hintergrund, ein Zeichen gegen bewusste Falschangaben zur Prämienersparnis zu setzen, sowie vor solchen zu schützen, wurde bei einer Überarbeitung des angebotenen Produkts quasi eine Adaptierung der Obliegenheitsverletzung vorgenommen. Mit dieser Änderung wird zum Nachteil der Kunden von dem bislang branchenüblichen Vorgehen abgewichen. Künftig kann eine falsche Angabe der Quadratmeter als grob fahrlässig gewertet werden, wobei der Versicherer in solchen Fällen die Leistung verweigern kann. Es kommt also nicht mehr, wie zuvor, zu einer bloßen Nachverrechnung der Prämie und vollen Zahlung des Schadens, sondern zur Ablehnung wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung. So sehen es nun die Bedingungen vor.

Was das für die Praxis bedeutet

Diese Änderung stellt einen Bruch mit der bisherigen Linie dar und ist weitreichender als sie auf den ersten Blick erscheint. Denn Falschangaben zur Wohnfläche entstehen in der Realität selten vorsätzlich. Häufige Ursachen sind fehlerhafte oder veraltete Baupläne, Missverständnisse und unklare Definitionen von Nutz- und Wohnflächen sowie unbewusste Messfehler.

Die Bewertung „grobe Fahrlässigkeit“ ist schwer vorhersehbar und nach dem Einzelfall zu beurteilen. Trotz jahrelanger Prämienzahlung besteht in Zukunft für Kundinnen und Kunden damit ein reales Risiko, im Schadensfall keine Leistung zu bekommen. Gerade weil die Wohnflächenangabe in der Praxis oft ungenau ist, könnte die neue Regelung für erheblichen Diskussionsstoff sorgen.

 

Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA Team

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger


RA Mag. Stephan Novotny

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12

kanzlei@ra-novotny.at

https://www.ra-novotny.at/

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