
Ein IVVA‑Mitglied hat uns kürzlich folgende Frage gestellt:
„Leasing ist absolut super, aber gerade im Bereich des Autohandels scheint es aktuell schwierig zu sein, als Vermittler zu bestehen. Mit den ganzen Boni, die angeboten werden, wenn man die Finanzierung, das Service und Versicherung auch im Autohaus abschließt.
Interessant ist jedoch, dass der Autopreis steigt, wenn man das Auto ohne diese Boni kaufen möchte. In einem konkreten Fall macht der Unterschied einige hundert Euro aus. Darf denn das sein, fragt man sich. Und diese Frage haben wir an Mag. Stephan Novotny weiter gereicht.
In seinem Beitrag sieht er sich an,
- ob das Preisauszeichnungsgesetz eingehalten wurde?
- Sind Kopplungsgeschäfte erlaubt oder verboten?
- Was sagt das HIKrG bzw. VKrG?
- Gibt es Unterschiede zwischen Konsumenten und Unternehmen?
- Was sagt das UWG, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb?
- Und gibt es interessante Urteile?
Unten anbei finden Sie seine allgemeinen juristischen Überlegungen zum Thema „Leasingvertrag im KFZ-Handel mit diversen Boni abschließen“
A) Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) verletzt?
Die geschilderte Fall (Auto kostet unter Nutzung diverser Boni 62.500, ohne den gleichzeitigen Abschluss von Versicherung und Leasing kostet Auto 63.671,71) lässt mich an das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) denken. Das ist die gesetzliche Basis, die der Händler verletzt, wenn er falsche oder unklare Preise nennt.
Es stellt sich aber gleich die Frage, ob das PrAG für alle Kunden (also auch Unternehmen) gilt, oder nur für Konsumenten?
Antwort: Grundsätzlich gilt das österreichische Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) nur für Konsumenten, nicht für Unternehmen.
Auch wenn keine Pflicht zur Preisauszeichnung besteht (z. B. weil B2B), gilt:
Wenn der Unternehmer freiwillig Preise angibt (z. B. in Werbung, Online-Shop), müssen diese dennoch den Bestimmungen des PrAG entsprechen.
Also auch im Unternehmensbereich gilt: Preisangaben dürfen nicht irreführend oder unvollständig sein.
Ganz klar ist das aber, wenn eine Privatperson den Leasingvertrag abschließt, dann handelt es sich klar um ein Konsumentengeschäft und das PrAG gilt.
Damit muss der Händler:
- den korrekten Endpreis ohne Bedingungen auszeichnen
- Bedingungen wie Leasing/Versicherung klar und deutlich kennzeichnen
- irreführende Bonus- oder Kopplungspreise vermeiden
B) Kopplungsgeschäft: Erlaubt? Verboten? Was sagt das HIKrG bzw. VKrG?
Im geschilderten Fall macht das Autohaus folgendes: Es koppelt einen niedrigen Kaufpreis an den Abschluss an einen Leasingvertrag, einen Versicherungsvertrag, einen Servicevertrag etc.
Kopplungsgeschäfte sind grundsätzlich in Österreich bekannt und geregelt.
Konkret regelt der § 23 HIKrG (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz) die Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte:
Dort steht ganz klar:
- Ein Kopplungsgeschäft liegt vor, wenn ein Kreditvertrag nicht separat abgeschlossen werden kann, sondern nur im Paket mit anderen Produkten.
- Kopplungsgeschäfte sind grundsätzlich unzulässig, außer in den ausdrücklich erlaubten Ausnahmefällen.
- Eine wichtige Ausnahme:
Der Kreditgeber darf bestimmte Versicherungen verlangen, muss aber konkurrierende Policen akzeptieren, wenn diese gleichwertig sind.
Zum Nachlesen: https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm-ris/23_hikrg/L-20009367-P23
Aber für Leasingverträge mit Konsumenten ist das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) zuständig.
Hier erscheint uns § 5 des VKrG relevant: Hier steht ausdrücklich:
- Wenn in der Werbung Raten, Zinssätze oder Preise genannt werden, müssen alle relevanten Informationen klar, prägnant und auffallend angegeben werden.
- Und ganz entscheidend für Kopplungen:
Wenn für den Kredit/Leasingvertrag eine Nebenleistung (z. B. Versicherung) erforderlich ist, MUSS der Verbraucher klar und hervorgehoben darauf hingewiesen werden.
So ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls klar und prägnant an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.
Zum Nachlesen: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P5/NOR40117830
Meiner Ansicht nach ist dieser Paragraph für die geschilderte Situation (Autokauf mit Leasingbonus und Bonus für Versicherungsabschluss und oder Service etc.) zutreffend.
Ob hier alle Fakten „klar, prägnant und auffallend“ genug angegeben wurden, muss wohl im Streitfall gerichtlich geklärt werden.
Vor allem die Tatsache, dass im Angebot „Kaufpreis bei Leasing“ bedeutet, dass man ohne Leasingbonus und ohne Versicherungsbonus einen merklich höheren Kaufpreis zahlen müsste, wäre lohnenswert von einem Gericht klären zu lassen. Ist das transparent genug? Beispielsweise kann ich trotz mehrmaligem Durchlesens nirgends den effektiven Jahreszins finden, der aber ausdrücklich im § 5 des VKrG genannt wird.
Man könnte hier durchaus argumentieren, dass die erwähnten € 62.500 nicht der echte Kaufpreis, sondern ein Preis unter Bedingungen (Leasing- und Versicherungsbonus) sind.
Vor allem auf den letzten Satzteil aus § 5 Abs. 2 des VKrG sei nochmals verwiesen:
„… so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags (Anmerkung: Gemeint sind hier die „Nebenverträge“) ebenfalls klar und prägnant an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen“.
Übrigens: Urteile zur Transparenz gibt es bereits, aber meines Wissens nach nicht zur konkreten Ausgestaltungsart, die aber im KFZ-Handel öfters anzutreffen ist.
Eine rasche Suche ergab:
VKI vs. Porsche – Leasingwerbung gesetzwidrig
Gericht: Wenn Raten/Preise groß beworben werden, aber die Pflichtinformationen versteckt sind, liegt ein Gesetzesverstoß vor. Zum Nachlesen hier klicken…
https://verbraucherrecht.at/urteil-gesetzwidrige-vw-werbung/4247
OLG Linz: Werbung für Leasing muss „klar, auffallend und prägnant“ sein
Und alle relevanten Kosten müssen für Konsumenten auf einen Blick erkennbar sein. Zum Nachlesen hier klicken…
https://wirtschaftdirekt.at/2020/02/27/leasing-werbung-nur-mit-klaren-infos/
C) UWG, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Hier erscheint mir besonders § 2 UWG – Irreführende Geschäftspraktiken als hervorhebenswert. Hier zum Nachlesen: https://www.jusline.at/gesetz/uwg/paragraf/2
Das Verhalten des Autohauses kann eine irreführende Geschäftspraktik sein, wenn:
- ein Preis beworben wird, der nicht real erhältlich ist (sondern nur bei Abschluss zusätzlicher Verträge), also der tatsächliche Kaufpreis verschleiert wird,
- wesentliche Information verschwiegen wird,
- das Angebot wie ein günstiger Kaufpreis aussieht, obwohl es keiner ist. Also der Kunde über den „Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“ getäuscht wird. Auszug aus § 2 Abs. 1 Z 4 UWG.
Wenn also ein Lockangebot vorliegt, dann können derartige Verstöße abgemahnt und durch Konsumentenschutz, Mitbewerber oder Anwalt verfolgt werden.
Diese Überlegungen könnten z.B. für eine Konsumenteninstitution wie VKI, AK oder Verbraucherschutz durchaus lohnenswert sein, hier eine Klärung im Sinne von „(noch) mehr Transparenz“ herbeizuführen. Also klären, ob solche Angebote für Konsumenten irreführend sind, die Preisauszeichnungspflichten verletzt wurden, eventuell UWG-Verstöße vorliegen. Die relevanten Paragraphen wären § 5 VKrG, PrAG, § 2 UWG.
Quellen: RIS, WKO, Lexisnexis, Verbraucherrecht.at, Wirtschaftdirekt.at Jusline
Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA Team

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny
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