GesDigG & Geldwäsche: Berufsverbot für 3 Jahre droht (NL 5b/24)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Seit 1.1.: GesDigG in Kraft. Berufsverbot für 3 Jahre droht

Zwar hat das Bundesministerium für Justiz bereits im Sommer darauf aufmerksam gemacht (hier klicken…), dennoch dürften die Wenigsten davon gehört haben und die damit verbundenen Risiken kennen: Seit 1.1. gilt das „Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz“, kurz GesDigG 2023!

Mit dem GesDigG hat Österreich eine EU-Richtlinie umgesetzt, deren Ziel es ist, wegen eines „wirtschaftsnahen“ Delikts verurteilte Personen als vertretungsbefugte Organe auszuschließen bzw. abberufen zu können. Veröffentlicht wurde das GesDigG per 30. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 178/2023). Zum Nachlesen hier:
GesDigG 2023_veroeffentlicht im BGBLA_2023_I_178_per 30_12_2023


Gefahr: Verurteilungen von Geschäftsführern / Vorständen!

Der Sukkus des neuen Gesetzes: Wer zu mehr als 6 Monaten verurteilt wird – auch Geldwäsche-Vergehen fallen da rein – der muss zurücktreten und bekommt Berufsverbot für 3 Jahre in der gesamten EU.

Betroffen sind GmbHs, Genossenschaften, SE, SCE und Aktiengesellschaften.

Was die Behörde unter „wirtschaftsnahen“ Delikten versteht, wird gleich im § 1 aufgezählt. U.a. Betrug, Untreue, Geschenkannahme, Förderungsmissbrauch, Abgabenhinterziehung, Schwarzarbeit, betrügerische Krida, Gläubigerschädigung und –begünstigung, etc.

Für unsere Branche besonders relevant: Auch Geldwäsche-Delikte fallen darunter.

Liegt eine solche Verurteilung vor, müssen Geschäftsführer einer GmbH sowie Vorstände einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zurücktreten / abberufen werden. Passiert das nicht, wird diese Person durch gerichtlichen Beschluss aus dem Firmenbuch gelöscht.
Ebenso dürfen solche Personen nicht in eine derartige Funktion berufen werden.

Ob dies befolgt wird, prüft künftig das Firmenbuchgericht. Und da das Berufsverbot EU-weit gilt, werden ausländische Anfragen künftig via Handelsgericht beantwortet werden.

Wir können also in diesem Zusammenhang dringend an die Einhaltung der Geldwäsche-Pflichten erinnern, über die wir schon mehrmals berichtet haben. Zuletzt hier…

https://ivva.at/klarstellungen-zur-geldwaesche-nl-26-23/

https://ivva.at/nuetzliche-vorlagen-fuer-geldwaesche-pflichten-kostenlos-nl-6b-23/

https://ivva.at/haben-sie-ihr-jaehrliches-geldwaesche-risiko-bestimmt-nl-29-22/

https://ivva.at/behoerde-meldet-sich-bei-ihnen-vorbereitet-nl-20-21/

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung. Für IVVA-Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger


RA Mag. Stephan Novotny

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12

kanzlei@ra-novotny.at

https://www.ra-novotny.at

 

 

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