Wer haftet für Verschulden des Agenten? (NL 2/24)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Zu der Frage, wer für das Verschulden eines Versicherungsagenten zu haften hat, hört man in letzter Zeit in der Branche unterschiedliche Auslegungen: Der Versicherer oder der Versicherungsagent selbst.

Daher finden sich mitunter unklare Regelungen in vorgelegten Agenturverträgen, deren Konsequenzen wohl erst im Schadensfall zu Tage treten werden. Ziel dieses Beitrags ist es daher, eine branchenweite Diskussion über das Thema anzuregen, an die grundlegende Rechtsmaterie des ABGBs zu erinnern und Problembewusstsein für das Thema zu schaffen. Sowohl auf Seiten der Versicherer, aber auch der Versicherungsvermittler.
Tipp: Nicht alles ungeprüft unterschreiben, was vorgelegt wird.
Tipp 2: Lesen Sie auch den Beitrag „Kann Allianz mit Agenturvertrag Gesetze aushebeln“ und zwar hier…

Topaktuelle Frage aus der Praxis: Darf Versicherer die Haftung für den Agenten im Agenturvertrag auf die Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme beschränken? Und damit die uneingeschränkte Haftung für den Agenten nach § 1313a ABGB einschränken?

Gelegentlich hört man in Gesprächen, dass der Versicherungsagent über eine eigene Haftpflichtversicherung verfüge und daher selbst zu haften habe. Vielleicht war diese Überlegung der Grund, warum ein großer Versicherer in einem kürzlich vorgelegten Agenturvertrag folgende Passage aufgenommen hat:

…. dass der Versicherer „bis auf weiteres die uneingeschränkte Haftung gemäß § 137c Abs 2 GewO bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen…“ übernimmt.

Hinweis zu § 137c Abs 2 GewO: Hier nimmt man auf die in der Gewerbeordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Agenten Bezug. Obige Passage im Agenturvertrag hätte zur Folge, dass die Haftung des Versicherers auf 1,250 Mio. pro Schadensfall und auf 1,850 Mio. € für alle Schadensfälle eines Jahres begrenzt wäre.

Diese Einschränkung der Haftung auf die Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen widerspricht ganz klar dem Grundsatz nach § 1313a ABGB.

 

Was steht im § 1313a ABGB? Und was sind die konkreten Folgen?

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