Wer braucht Datenschutzbeauftragten? Aufgaben? (NL 11b/18)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Bisher war in die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht nötig. Doch ab dem 25.5.2018 müssen Unternehmen auch in Österreich zu prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist.

Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn

• die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfanges und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen.
Beispiele: Banken, Versicherungen, Kreditauskunfteien und Berufsdetektive.

• die Kerntätigkeit des Unternehmens in der umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten besteht (z.B. Krankenanstalten).

Bei der genauen Auslegung dieser Definition wird wieder auf die „Art. 29-Gruppe“ verwiesen, über die wir bereits im Beitrag „Verfahrensverzeichnis, das wichtigste Dokument der DSGVO“ berichtet haben. Zum Nachlesen hier klicken…

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