Wenn „Diebstahl“ nicht versichert ist: Zwei aktuelle Fälle mit großer Praxisrelevanz (NL 13/26)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Typische Anlassfälle für eine sorgfältige Beratung bei Jung und Alt.

Zwei aktuelle Entscheidungen / Urteile zeigen eindrucksvoll, wie groß die Lücke zwischen Kundenwahrnehmung und tatsächlichem Versicherungsschutz sein kann und warum Berater hier besonders gefordert sind.
Während der erste geschilderte Fall (noch) auf eine eher kleine Zielgruppe zutrifft, schaut das beim zweiten geschilderten Fall ganz anders aus und wird wohl zigtausende Fälle in der Praxis betreffen.

Beide Fälle haben eine gemeinsame Kernaussage: 

Nicht alles, was Kunden als „Diebstahl“ oder „Einbruch“ verstehen, ist auch versichert. Die Haushaltsversicherung ist kein „Allgefahrenprodukt“, sondern folgt klar definierten Bedingungen: In den geschilderten Fällen gilt:

  • kein physischer Gegenstand gestohlen: Keine Leistung
  • kein anerkanntes Hindernis überwunden: Keine Leistung

Und am Ende geben wir Tipps für die Beratungspraxis!

 

A) Bitcoin-Diebstahl ist kein Fall für die Haushaltsversicherung!

Vorige Woche berichtete DER STANDARD, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) im April 2026 entschieden hat: Der Verlust von Bitcoins durch einen Hackerangriff ist kein versicherter Diebstahl im Sinne der Haushaltsversicherung.

Worum ging es in dem Fall?
Ein Täter verschaffte sich über Schadsoftware Zugriff auf die „Wiederherstellungsphrase einer Wallet“ und entwendete die darin gespeicherten Kryptowährungen. Den Verlust von rund 100.000 € wollte der Geschädigte von seiner Haushaltsversicherung ersetzt bekommen, da diese auch Diebstähle abdeckte.

Doch: Nach dem Handelsgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien entschied auch der OGH, dass hier kein Diebstahl im Sinne des Versicherungsvertrags vorliege, da „kein physischer Gegenstand“ entwendet worden war.
Diese juristische Begründung mag juristisch klar, aber für viele Kunden überraschend sein.
Mag sein, dass Bitcoins noch eher selten anzutreffen sind. Dennoch sollte man die Kunden auf dieses „mögliche Missverständnis“ hinweisen, um verärgerte Kunden und womöglich den Vorwurf einer Fehlberatung zu vermeiden.

Also: Ein versicherter Diebstahl setzt voraus, dass ein körperlicher Gegenstand entwendet wird. Digitale Vermögenswerte wie Kryptowährungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Ergebnis: Kein physischer Diebstahl – kein Versicherungsschutz.

 

B) Einbruch „dank“ Schlüsselbox. Ebenfalls kein Versicherungsschutz!
Ebenfalls vorige Woche berichtete Die Krone von einem Aufsehen erregenden Urteil. Das gerade in unserer alternden Gesellschaft eine sehr große Zahl an potentiell Betroffenen hat. Denn viele Ältere oder Kranke nutzen Schlüsselboxen für Notfälle oder damit Pfleger oder Heimhilfen ohne Zutun der Patienten in die Wohnung gelangen können.

Im konkreten Fall wurde eingebrochen. Die Täter gelangten mit Schlüssel in die Wohnung, nachdem sie die außen montierte Schlüsselbox aufgebrochen und den Schlüssel entnommen hatten. Zwar wurde nichts gestohlen, weil die Täter von der Bewohnerin überrascht wurde. Aber die Kundin wollte die Kosten für ein neues Schloss von der Haushaltsversicherung ersetzt haben. Dies wurde abgelehnt.

Die Ombudsfrau der Krone fragte bei einer großen Versicherung nach und erfuhr dort, dass Schlüsselkästen von Versicherern wegen ihrer geringen Sicherheit als kritisch eingestuft würden und nicht im Versicherungsschutz abgedeckt seien.

 

Auch die Arbeiterkammer Wien kam zur Ansicht, dass in solchen Fällen meist kein Versicherungsschutz bestünde. Man empfiehlt, bei Einrichtung eines Schlüsseltresors (der wird als sicherer als eine Schlüsselbox eingestuft) dies der Versicherung zu melden, sich beraten zu lassen und den Versicherungsschutz dahingehend explizit ausweisen zu lassen. Wenn das bei dem einen Versicherer nicht möglich sein, solle man sich eine andere suchen, die diese Konstellation decke.

Also: Schlüsselboxen gelten aus Sicht vieler Versicherer als sicherheitstechnisch problematisch. Einbrüche sind dann oft nicht gedeckt.

Beide Fälle haben eine gemeinsame Kernaussage:

Nicht alles, was Kunden als „Diebstahl“ oder „Einbruch“ verstehen, ist auch versichert.

Die Haushaltsversicherung ist kein „Allgefahrenprodukt“, sondern folgt klar definierten Bedingungen: In den geschilderten Fällen gilt:

  • kein physischer Gegenstand gestohlen: Keine Leistung
  • kein anerkanntes Hindernis überwunden: Keine Leistung

Für Kunden ist das im Schadenfall meist nicht nachvollziehbar, dieses Konfliktpotenzial gilt es bei der Beratung zu vermeiden.

Denn sonst droht ein erhebliches Haftungs- und Reputationsrisiko.

Typische Aussagen im Schadenfall: „Warum hat mich niemand darauf hingewiesen?“ „Ich dachte, ich bin versichert.“ Mögliche Konsequenzen sind Vertrauensverlust, Beschwerden bei Ombudsstelle oder Behörde, Haftungsfragen wegen unzureichender Aufklärung.

Tipp: Gerade weil diese Ausschlüsse für Kunden nicht offensichtlich sind, gehören sie zwingend in jedes Beratungsgespräch.


Welche Lösungen es stattdessen gibt?

Wenn die Haushaltsversicherung nicht greift, kommen möglicherweise andere Produkte in Betracht:


Etwa eine Cyberversicherung oder spezielle Kryptoversicherungen
(die aber noch Nischenprodukte sind).
Ziel hier ist der Schutz bei Hackerangriffen, Phishing, Malware und sie bieten zumindest teilweise Deckung bei digitalen Vermögensverlusten.

Tipps für die Beratungspraxis:

  • bei jungen Kunden zu Kryptobeständen nachfragen und obige Probleme aktiv ansprechen, also auf den fehlenden Versicherungsschutz bei digitalen Assets hinweisen
  • Bei älteren, kranken Kunden auf die Risiken von Schlüsselboxen und Schlüsseltresoren hinweisen. Mögliche Alternativen aufzeigen. Die gegebenen Hinweise und eventuelle Kunden-Ablehnungen sauber dokumentieren, um sich bei Vorwürfen einer Fehlberatung „freibeweisen“ zu können.

 

Beste Grüße von Mag. Stephan Novotny und dem IVVA-Team

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

 

 

 

 


RA Mag. Stephan Novotny

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