
Teil 3 von „Seltsame Klauseln in Courtage-Verträgen“
Hier sammeln wir kurz und prägnant Passagen, die besonders kritisch sind. Damit unsere Leser nicht viele Agenturverträge durchlesen müssen, sondern diese Passagen und deren Beurteilung auf einen Blick finden können und Problembewusstsein entwickeln.
Bereits beantwortet:
- Kann das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen werden. Ja / Nein? Und falls ja, wie weit? Antworten siehe vorigen NL (hier…)
- Kann man ein jahrelanges Konkurrenzverbot in den Courtage-Vertrag aufnehmen? Antwort siehe vorigen NL (hier…)
- Rückgabe-Pflicht ALLER UNTERLAGEN im Falle der Beendigung. Erlaubt? Antwort hier…
- Der selbständige Vermittler: Auswirkungen der Einstufung als Datenverantwortlicher oder Auftragsverarbeiter nach DSGVO? Antwort hier…
Heute sehen wir uns näher an:
a) Abwerbeverbot des Agenten innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsbeendigung? Erlaubt?
Tipp: Nichts ungeprüft unterschreiben!
Agenturverträge sind für Nicht-Juristen selten wirklich zu verstehen.
Und sogar zahlreiche Juristen rätseln manchmal, welche (finanziellen) Folgen manche Passagen haben könnten.
Immer wieder kommen Rückfragen, was denn bestimmte Sätze bedeuten könnten und ob man das problemlos unterschreiben könne. Das beantworten wir auch gerne, stellen den betreffenden Agenturvertrag samt Kommentaren in unsere entsprechende Rubrik der Webseite (hier…).
Hier warten rund 50 Agenturverträge mit Hinweisen, welche Passage für Sie günstig, weniger günstig, nachteilig oder sogar gesetzwidrig ist. Zum Nachlesen hier klicken…
Zur Liste der kommentierten Agenturverträge kommen Sie hier…
Heute sehen wir uns näher an:
a) Abwerbeverbot des Agenten innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsbeendigung? Erlaubt?
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