
Ergänzung unseres Beitrags „EuGH stärkt Geldwäsche-Bekämpfung!“
Vor zwei Wochen berichtete Mag. Novotny über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das dazu führt, dass Unternehmen rascher bei Geldwäsche-Verstößen sanktioniert werden können. Vor diesem Urteil musste einer konkreten natürlichen Person ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, um das Unternehmen selbst zur Verantwortung zu ziehen.
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Doch hat dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Versicherungsvermittler, fragten wir wiederum Mag. Stephan Novotny.
Auswirkungen auf Versicherungsvermittler?
Auch selbständige Versicherungsvermittler sind von der EuGH-Entscheidung unmittelbar betroffen. Als Verpflichtete nach dem FM-GwG können sie künftig direkt sanktioniert werden, ohne dass zuvor zwingend eine konkrete natürliche Person als schuldhaft identifiziert werden muss.
Für die Praxis bedeutet das: Die Behörden müssen nicht mehr im selben Ausmaß nachweisen, welche konkrete Person den Verstoß begangen hat, sondern können verstärkt auf Defizite im System der Geldwäscheprävention abstellen. Gerade für Ein-Personen-Vermittler steigt damit das Risiko faktisch an. Entscheidend wird daher eine nachvollziehbar implementierte und tatsächliche Geldwäsche-Compliance, auch in kleinen Strukturen. Eine saubere Dokumentation kann dabei im Ernstfall entlastend wirken.
Daher wiederholen wir die To Do’s von unserem damaligen Beitrag:
Was bedeutet das für Unternehmen?
- Direkte Unternehmenshaftung, auch ohne „Schuldigen“:
Unternehmen können künftig unmittelbar bestraft werden, selbst wenn unklar bleibt, welche Person den Verstoß begangen hat. - Schnellere und öfter verhängte Sanktionen
Da der aufwändige Zwischenschritt der „Tätersuche“ entfällt, kann die Behörde wesentlich schneller vorgehen. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Verstöße innerhalb der Verjährungsfrist sanktioniert werden. - Massive Verschärfung für österreichische Unternehmen
In Österreich gab es bisher hohe Hürden für Unternehmenssanktionen. Diese fallen nun weg. Damit steigt für Unternehmen der reale Sanktionsdruck erheblich. - Höhere Anforderungen an interne Compliance‑Systeme
Weil nicht mehr einzelne Mitarbeiter „Schutzschild“ oder „Flaschenhals“ sind, müssen Unternehmen sicherstellen, dass:
- AML‑Prozesse sauber dokumentiert sind
- Risikoanalysen aktuell sind
- Kontrollsysteme funktionieren
- Mitarbeiterschulungen nachweisbar sind, denn Fehler im System führen schneller zu Unternehmensstrafen.
- Anpassung an EU‑Vorgaben und deutsche Rechtslage
Deutschland hat mit der Entscheidung „Deutsche Wohnen“ den gleichen Weg eingeschlagen. Der EuGH bestätigt dieses Modell ausdrücklich.
Österreich muss nun nachziehen.
Kurzfazit in einem Satz
Der EuGH macht Schluss mit der österreichischen Sonderlogik und ermöglicht erstmals direkte, schnellere und wirksamere Sanktionen gegen Unternehmen bei Geldwäscheverstößen – unabhängig davon, ob eine konkrete Person ermittelt wurde. Für Firmen bedeutet das einen massiv erhöhten Compliance‑Druck, für Einzelpersonen vor allem klarere Zuständigkeiten und weniger persönliche Haftungsinstrumentalisierung.
Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA Team

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12