Uniqa verbietet Agenten die Evidenzhaltung von personenbezogenen Daten (NL 22b/21)

Ist das erlaubt? Verlangt das wirklich die DSGVO?
Ist der Agent ein weisungsgebundener AuftragsVERARBEITER der Versicherung oder eigenverantwortlicher DatenVERANTWORTLICHER?

In den letzten Tagen erreichten uns zahlreiche E-mails und Anrufe.

Grund ist ein E-Mail, in dem die Uniqa – zumindest in Vorarlberg – die Agenten auf eine Richtlinie des eigenen Datenschutz-Teams hinweist und zur Einhaltung auffordert:

„Geschätzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, werte Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner,

im Zuge einer Besprechung mit dem Datenschutz-Team, darf ich euch auf folgendes Thema hinweisen und alle Betroffenen ersuchen sich an diese Richtlinie zu halten:
Evidenzhaltung in physischer Form (eigene Ablage), von personenbezogenen, sensiblen Daten durch den Vertrieb, speziell auch wenn es sich um KV-Rechnungen handelt, sind ausnahmslos verboten.

Ich bitte euch, dieser Anweisung unbedingt und ausnahmslos Folge zu leisten.

Freundliche Grüße…“

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Ob diese Weisung der Uniqa korrekt/berechtigt sein könnte, genau in diese Richtung gingen die Anfragen der Agenten an uns. Wir haben uns daher an den auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny gewandt.

Ganz klar ist hier von einer Anweisung die Rede, womit sich die Frage stellt, ob die Uniqa den selbständigen Agenten eine Anweisung geben darf.
Und ob im Speziellen die Uniqa einem selbstständigen Unternehmer verbieten darf, personenbezogene Kundendaten in physischer Form zu speichern.

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