Da laufend Fragen zum Thema „Lockdown“ kommen, fassen wir die bekannten Informationen hier zusammen und weisen vor allem auf die Tipps von RA Mag. Stephan Novotny hin, welche Form-Vorschriften bei Online-Tätigkeiten einzuhalten sind! Wie man im Homeoffice ausgerüstet sein sollte, etc.
Gemeinsam mit dem auf Versicherungsrecht spezialisierten RA Mag. Stephan Novotny beantworten wir heute folgende Fragen:
- Lockdown: Dürfen Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister & Co Kunden empfangen?
- Was bedeutet „Nach Tunlichkeit online“?
- Welche Besonderheiten gibt es bei Online-Tätigkeiten zu beachten?
- Welche Form-Vorschriften sind Online/Fernabsatz einzuhalten (besonders VOR Unterschrift)?
- Welche technischen Voraussetzungen sollten Sie im Homeoffice erfüllen?
Lockdown: Dürfen Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister & Co Kunden empfangen?
Und welche Besonderheiten gibt es bei Online-Tätigkeiten/ im Homeoffice?
Seit Montag dem 22. November gilt also in ganz Österreich ein Lockdown, für Geimpfte und Ungeimpfte.
Bereits eine Woche vorher, ab dem 15. November, wurde ein Lockdown für Ungeimpfte verhängt.
Nun gelten also Ausgangsbeschränkungen für Alle, rund um die Uhr. Handel, Dienstleistungen und Gastronomie sind weitgehend geschlossen.
Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister & Co fallen auch unter Dienstleistungen. Was dürfen sie nun?
Wenn grundsätzlich eine Ausgangsbeschränkung gilt und nur die immer bekannten Ausnahmen zum Verlassen der Wohnung gelten (Decken der notwendigen Grundbedürfnisse, berufliche Zwecke, Behördenwege, etc.), dann dürfen wohl von der Logik her, Privat-Personen nicht zum Beratungsgespräch bei einem Versicherungsvermittler, Finanzberater, etc. erscheinen.
Dennoch weisen Medien (Ö1 Mittagsjournal, DER STANDARD) bzw. etwa die Fachgruppe der Finanzdienstleister darauf hin, unter welchen Bedingungen doch auch wir weiterhin tätig bleiben können:
Die Fachgruppe der Finanzdienstleister umreisst die Rahmenbedingungen wie folgt:
- 2-seitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) sind immer erlaubt.
- Home-Office Empfehlung: Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen.
- 3G bzw 2,5G am Arbeitsplatz gilt weiterhin.
- In geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht, außer physischer Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige Schutzvorrichtungen (Trennwände oder Plexiglaswände).
Grund für diese Ansicht:
„Finanzdienstleister (Crowdinvesting-Plattformen, Gewerbliche Vermögensberater, Kreditauskunfteien, Leasingunternehmen, Pfandleiher, Tippgeber inkl. Bausparvermittler, Versteigerer, Wertpapierunternehmen und Wertpapiervermittler) fallen mit Ausnahme der Zahlungsdienstleister und Zahlungsagenten unter den Begriff „nicht körpernahe Dienstleister“ und damit dürfen deren Kundenbereiche nur von Personen mit 2-G-Nachweis und FFP2-Maske betreten werden“.
Und zur Dienstleistungserbringung BEIM Kunden schreibt der Fachverband:
- Die Erbringung der Dienstleistungen Vorort beim Kunden ist möglich, wenn der 3G-bzw. 2,5G-Nachweis erbracht und eine FFP2-Maske getragen wird.
Weitere Details dazu haben wir in unsere Webseiten-Rubrik „Corona, wie weiter“ (und zwar hier…) aufgenommen.
Kriterienliste, wer darf offen bleiben?
Heute verweist ein Beitrag im DER STANDARD auf eine Kritierienliste der WKO, in der die diversen Berufe aufgelistet werden, samt Einschätzung, ob offen gehalten werden darf oder nicht.
Dort findet sich unter Finanzdienstleister bzw. Versicherungsmakler die Info: „Nach Tunlichkeit online, Dienstleistung mit Kundenkontakt im Geschäftslokal zulässig“.
In der Liste sind zwar Versicherungsagenten namentlich nicht genannt, aber da hinsichtlich Gesundheitsgefährdung keine Unterschiede zu erkennen sind, wird diese Aussage für alle Formen der Versicherungsvermittler gelten.
Diese Kriterienliste können Sie hier im Detail nachlesen:
Kriterienliste_Welche Unternehmen duerfen offen bleiben
Wenn Sie also den Ratschlag „Nach Tunlichkeit online“ beherzigen, was bedeutet das in der Praxis?
Wenn es also für Sie irgendwie möglich ist, sollten Sie Ihre Tätigkeit „tunlich online“ abwickeln, um das Gesundheitsrisiko weitestgehend zu minimieren.
Klar ist, dass sowohl die Versicherer, als auch die Vermittler und in immer stärkeren Ausmaß auch die Kunden in den letzten 2 Jahren der Pandemie gelernt haben, viele Tätigkeiten online abzuwickeln. Videokonferenzen sind für Viele ganz normal geworden. Warum also nicht auch Kunden auf diese Weise zu beraten und in Krisensituationen helfen (wenn etwa ein Versicherungsfall eingetreten ist).
Was noch nicht zur Gänze bei allen eingetreten ist, ist das Wissen, dass bei Online-Beratung einige Formvorschriften VOR und WÄHREND der Beratung einzuhalten sind. Das gilt sowohl für die Vermittlung von Versicherungen, aber ganz besonders für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.
Dazu haben wir bereits mehrere Beiträge mit Mag. Novotny verfasst: Zum Nachlesen:
https://ivva.at/idd-weiter-im-home-office-oder-buero-wieder-eroeffnen-nl-14b-20/
Darin behandeln wir Themen wie: Auskunftserteilung nach Standesregeln, Wie hat Online-Beratung zu erfolgen? gilt ein Beratungsprotokoll? Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, Versicherungsvermittlung am Telefon, Info-Weitergabe VOR Unterschrift, etc.
https://ivva.at/fragen-zum-arbeiten-im-home-office-nl-13b-20/
Darin behandeln wir Fragen zur elektronische Übermittlung von Unterlagen, Nutzung von Skype, WhatsApp, sichere Videokonferenzsysteme, Weiterbildungspflicht in Zeiten der Corona-Pandemie, Beratungsprotokoll unterschreiben lassen
https://ivva.at/was-ist-im-home-office-zu-beachten-corona-was-nun-nl-9-20/
Darin behandeln wir Themen wie: Technische Ausstattung des Homeoffice, Unter welchen Bedingungen dürfen Sie wem am Telefon Auskunft geben, Home-Office-Vereinbarung bzw. Home-Office-Dienstgeber Anweisung, etc.
PPS: Sollten auch Ihnen Fragen unter den Nägeln brennen, nutzen Sie die Möglichkeit, diese mit spezialisierten Top-Anwälten der Branche anzudiskutieren.
Füllen Sie einfach das Formular hier aus: https://ivva.at/fragen-an-partneranwaelte/
Für weitere Rückfragen steht Mag. Novotny IVVA Mitgliedern gerne zum IVVA-Sonderpreis zur Verfügung:
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Weihburggasse 4/2/22