Klarstellungen zum Energiekostenpauschale (NL 24/23)

In den letzten Tagen kamen zahlreiche Rückmeldungen, dass die Beantragung abgelehnt worden sei.

Fast alle davon erhielten folgende Meldung:

„Unternehmen, deren Umsatz im Kalenderjahr 2022 EUR 35.000 überstiegen hat und welche keine Umsatzsteuervoranmeldung (z. B. auf Grund einer unechten Umsatzsteuerbefreiung) oder bescheidmäßige unterjährige Umsatzsteuerfestsetzung haben, sind nicht förderungsfähig.“

Auch beim Fachverband der Finanzdienstleister dürften zahlreiche diesbezügliche Beschwerden eingelangt sein. Wir haben darüber berichtet und Details zum Energiekostenpauschale zusammengefasst (hier zum Nachlesen…). Und sie informierten ihre Mitglieder kürzlich per Newsletter mit dem Titel „Technische Probleme bei der Beantragung der Energiepauschale“ auszugsweise wie folgt:

„Im Zuge der Antragstellung wurde nun jedoch ein technisches Problem evident (…)
So wird die Förderhöhe anhand der eingereichten Umsatzsteuermeldungen berechnet. Nachdem jedoch beispielsweise Gewerbliche Vermögensberater in vielen Bereichen von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit sind, kann folglich die Förderhöhe nicht errechnet werden, was automatisch zu einer Ablehnung des Antrags führt. (…)

Das Problem stellt sich nicht nur für Gewerbliche Vermögensberater, Wertpapiervermittler und Bausparvermittler, sondern beispielsweise auch für Versicherungsvermittler.
Und der Fachverband schließt optimistisch:
An einer Lösung des technischen Problems wird bereits gearbeitet. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie darüber informieren. In der Zwischenzeit raten wir, mit der Antragstellung noch zuzuwarten und einen Antrag erst gegen Ende der Antragsfrist (Ende November) einzureichen“.

Der IVVA hat die zuständige Abwicklungsstelle kontaktiert und Hintergründe zu der geschilderten Ablehnung erfragt und Antworten erhalten (siehe rote Texte unten anbei). Mehr dazu unten anbei.
Dazu bringen wir einen Tipp, wie Sie herausfinden, ob Sie selbst das Energiekostenpauschale beantragen können und wie Sie Ihre 5-stellige ÖNACE-Kennziffer herausfinden, die Sie für den Antrag benötigen.

Zur Ausgangslage:
Ziel mit diesem Pauschale scheint zu sein, auch Kleinunternehmen rasch eine Unterstützung zukommen zu lassen.
Der Wunsch nach Geschwindigkeit scheint aber den Wunsch nach klaren und einfachen Formulierungen durch den Gesetzgebers übertrumpft zu haben.

Es beginnt mit einer Unklarheit, WER beantragen kann.

Unter dem Punkt, „Wer ist NICHT antragsberechtigt“ steht, dass Firmen aus den Sektoren Finanz- sowie Versicherungswesen keine Förderung bekommen.

Nach Rücksprache mit der auszahlenden Stelle scheinen hier wohl nur die Großen gemeint zu sein, also etwa Banken und Versicherungen. Die kleinen Unternehmen also Versicherungsagenten, Makler, Vermögensberater, etc. sollen doch einen Antrag stellen. „Einfach probieren“. Denn so die Förderstelle: „Nicht alle in der Kategorie K sind von der Antragstellung ausgeschlossen, siehe auch Beilage zur Richtlinie inkl. Förderhöhen. Details hier zum Nachlesen …. Wenn ein Antrag in der Applikation gestellt werden kann, ist der ÖNACE prinzipiell zugelassen.“

Leider steckt bei der Beantragung der Teufel im Detail!

Erste Hürde ist die ÖNACE-Kennziffer, die unbedingt benötigt wird, weil sie Ihre Branche definiert. Diese findet man auf der Einkommenssteuererklärung, konkret auf Beilage E1 unter Punkt 2: Angaben zum Betrieb. Alternativ könnten Sie ein E-Mail an die Statistik Austria senden, denn auf der Webseite vom Energiekostenpauschales steht:

„Die Vergabe des ÖNACE-Codes erfolgt durch die Statistik Austria. Falls Sie noch keinen ÖNACE-Code haben, wenden Sie sich schriftlich per E-Mail an klm@statistik.gv.at. Geben Sie bitte eine Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Steuernummer, Dienstgebernummer etc.) und eine ausführliche Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit(en) an.“

Allerdings wartet man zumindest TAGE, bis man Antwort erhält. Wir haben die Probe aufs Exempel gemacht und bis dato noch keine Antwort erhalten. Ist aber „logisch“, wenn sich möglicherweise Hunderte allein wegen dieser Angelegenheit an die Statistik Austria wenden.

Lösung: Wir haben uns durch die Webseite der Statistik Austria durchgearbeitet und die Klassifikationsdatenbank mit den ÖNACE-Codes gefunden, diese können Sie hier herunterladen: OENACE2008_DE_CAL_Gesamtberufsliste von Statistik Austria
Hier können Sie im Suchfenster Ihre Branchenbezeichnung eingeben und erhalten Ihren dazu gehörenden ÖNACE-Code.


Nächstes Problem: Versicherungsvermittler sind oftmals „unecht umsatzsteuerbefreit“.
Dazu kommt, dass Provisionen eines Versicherungsvermittlers und Bausparkassenvertreters gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UstG (Nachlesbar im RIS hier…) steuerbefreit sind.

Daher nutzen diese „unechte Steuerbefreiung“ oftmals Kleinunternehmer, deren Netto-Umsatz pro Jahr unter 35.000 Euro liegt. D.h. diese Unternehmen verrechnen selbst keine Umsatzsteuer und dürfen sich im Gegenzug auch keine Umsatzsteuer, die sie selbst zahlen (also die Vorsteuer) abziehen. Und müssen daher auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen. Allerdings kann man 1x in 5 Jahren diese Umsatzgrenze überschreiten.

Auf diese Gruppe scheint die oben zitierte, oftmals ausgeworfene Ablehnung Bezug zu nehmen, weil viele Vermittler keine Umsatzvoranmeldungen durchführen:

Das wurde dem IVVA auch von der auszahlenden Stelle bestätigt:

„In Punkt 8.1 finden Sie die entsprechende Stelle (letzter Absatz). D.h. Umsatz meint hier gemeldeten Umsatz. Somit gilt: Wenn ihr Umsatz über 35.000 EUR liegt und sie keine Umsatzsteuervoranmeldung haben, dann sind sie nicht förderungsfähig. Daher die Ablehnung. Als Abwicklungsstelle müssen wir uns hier streng an die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums halten.“

Allerdings scheint es laut Bedingungswerk (siehe Link hier: https://www.energiekostenpauschale.at/#allgemein-daten_fuer_umsatzklassen) hierfür einen Ausweg zu geben:

Dort steht nämlich:
„Haben Sie KEINE Umsätze an das Bundesministerium für Finanzen GEMELDET so wird die Summe der Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E6a oder K1. Bitte beachten Sie auch hier die erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 €.“

ABER da muss man ganz genau lesen, wie uns die Behörde mitteilte, denn obiger Passus gilt NUR FÜR UMSÄTZE UNTER 35.000 €:

„Der von Ihnen zitierte Absatz enthält nicht die auf der Website enthaltene Überschrift „FÜR UMSÄTZE UNTER 35.000 € GILT“, daraus geht hervor, dass dieKennzahl 9040 und 9050 nur dann relevant sind, wenn man einen Umsatz UNTER 35.000 hat.

FÜR UMSÄTZE UNTER 35.000 GILT:
Haben Sie Umsätze an das Bundesministerium für Finanzen gemeldet, so werden (nur) diese herangezogen. Die Berechnung erfolgt anhand der Kennzahl 000 aller Umsatzsteuervoranmeldungen 2022 (Formular U30) bzw. einer bescheidmäßigen unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzung 2022 + Sonstige Leistungen der Zusammenfassenden Meldungen (falls zutreffend). Details siehe Beispiel 1 und 2. Bitte beachten Sie die erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 €.
Haben Sie keine Umsätze an das Bundesministerium für Finanzen gemeldet, so wird die Summe der Erträge bzw. Betriebseinnahmen der Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 herangezogen. Sie finden diese Kennzahlen in den Steuererklärungen E1a, E6a oder K1. Bitte beachten Sie auch hier die erforderliche Umsatz-Untergrenze von 10.000 €.“

Was also tun?

Mit der Beantragung des Energiekostenpauschales weiter zuwartendie Antrags-Frist läuft erst mit Ende November ab – ist laut der auszahlenden Stelle KEINE Lösung: Denn:
„Es handelt sich NICHT um einen technischen Fehler. Somit ist es auch nicht zielführend bis zum Ende der Ausschreibung Ende November zu warten. Siehe bereits das mehrmals erwähnte Zitat aus der Richtlinie Punkt 8.1…“Summe der gemeldeten Umsätze“. So die Antwort, die wir erhalten haben.

Aber natürlich kann man darauf hoffen, dass eine politische Lösung gefunden wird, um auch kleinen Versicherungsvertretern, die nur Einnahmen aus Versicherungsprovisionen haben, das Energiekostenpauschale zukommen zu lassen.
Sollten Sie jedoch auch andere Einnahmen – also nicht nur Provisionen aus Versicherungsvertrieb – haben, könnten Sie versuchen, das Pauschale damit zu beantragen.

 

Dazu erhielten wir folgende Rückmeldung: Das ist nur zielführend solange es sich bei den „anderen Einnahmen“ um steuerbare Umsätze handelt, die in der UVA + ZM angeführt werden“.
Also von Ihnen in einer Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet wurden…

Um herauszufinden, ob Sie einen Antrag stellen dürfen, gibt es einen Selbst-Test der mit wenigen Klicks zeigt, ob man eine „Chance auf das Energiekostenpauschale hat“. Diesen Test finden Sie hier:

https://www.energiekostenpauschale.at/#selbst-check

Wir halten Sie weiterhin am Laufenden und hoffen auf eine baldige Lösung auch für die Gruppe der Umsatzsteuerbefreiten, da die wohl sehr groß zu sein scheint.

Beste Grüße vom IVVA Team

 

Quellen bzw. Links zum Weiterlesen:

Webseite des Energiekostenpauschales und der Statistik Austria.
Newsletter von Czepl und Partner sowie des Fachverbands der Finanzdienstleister.
https://www.energiekostenpauschale.at
https://www.usp.gv.at/news/energiekostenpauschale-usp.html

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