Wir haben bereits zwei Mal über den neuen Generali „Agenturvertrag“ informiert, der durchaus Verbesserungen gegenüber den bisherigen Unterlagen bringt.
https://ivva.at/erfreulich-generali-verzichtet-auf-betreuungsprovision-in-neuen-agenturvertraegen-nl-19-21/
https://ivva.at/neuer-generali-agenturvertrag-nl-20b-21/
Da zwischenzeitlich zur DSGVO-Regelung zahlreiche Rückfragen kamen, greifen wir diesen Punkt nochmals auf, erklären gemeinsam mit RA Mag. Stephan Novotny die Sachlage und bringen auch einen Textvorschlag, mit dem Sie die Unklarheiten beseitigen (lassen) können.
Konkret gibt es Unklarheiten, ob die Agenten bei Generali nun wirklich Datenverantwortliche oder Auftragsverarbeiter nach DSGVO sind.
Hier geht es nicht nur um eine unwichtige formale Spitzfindigkeit, sondern diese Frage hat sehr wohl wichtige Auswirkungen, besonders im Falle der Beendigung des Agenturvertrags. Darüber haben wir bereits mehrmals berichtet, u.a. hier:
https://ivva.at/konsequenz-aus-datenverarbeiter-nl-19b-18/
Den gesamten, mit Kommentaren versehenen, Generali-„Agenturvertrag“ finden Sie in unserer Rubrik „Agenturverträge“ auf der IVVA Webseite, wo rund 50 Verträge auf Sie warten, samt Bewertung welche Formulierung für Sie vorteilhaft, welche nachteilig oder sogar gesetzwidrig ist.
Zu den Agenturverträgen gelangen Sie hier…
Doch nun zum neuen „Agenturvertrag“ der Generali. Und der unklaren Formulierung zur DSGVO.
Sie wundern sich vielleicht, warum das Wort Agenturvertrag unter Hochkomma gesetzt ist.
Hier liegt auch die Ursache für das „Bauchweh“, das manche Agenten jetzt besonders beim Thema Datenschutz in der Zusammenarbeit mit der Generali haben.
Denn die Generali hat zwar einen neuen Vertrag ausgesandt, den Sie binnen 4 Wochen entweder unterschrieben retournieren können oder gegen den Sie binnen selbiger Frist widersprechen müssen. Aber das ist kein neuer Agenturvertrag, sondern „nur“ AVBs, also Allgemeine Vertragsbestimmungen.
Mag. Novotny „wunderte“ sich im letzten IVVA Newsletter darüber, warum man diesen Weg gewählt hat.
Und im mitgesandten Begleitschreiben zu den AVBs steht, dass der alte Agenturvertrag (und andere alte Dokumente) weiter gelten würden.
Und genau darauf beziehen sich die Befürchtung zahlreicher Agenten.
Denn: Während die neuen AVBs eine positive DSGVO-Ansicht im ersten Satz liefern – Agent ist ein Datenverantwortlicher nach DSGVO – gelten auch weiterhin die BVB_Auftragsverarbeitung_Versicherungsvermittler_05_2018. Und darin wird mehrmals davon gesprochen, dass der Agent als Auftragsverarbeiter der Generali tätig wird.
Das bedeutet im Nicht-Juristen-Deutsch:
Als Auftragsverarbeiter dürfen Sie nur exakt das tun, was Ihnen der Datenverantwortliche (in diesem Fall die Generali) sagt.
Als Datenverantwortlicher entscheiden Sie alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Unserer Ansicht nach sind Agenten als Datenverantwortliche nach DSGVO anzusehen.
D.h. der Agent, der draußen ist, Verträge vermittelt, Kundendaten einsammelt und sie ins System einspeist, ist Datenverantwortlicher.
Und ab dem Moment, wo der Agent einen Vertrag für die Generali vermittelt und an den Versicherer die Daten übermittelt hat, werden beide, also Agent und Versicherung gemeinsam Datenverantwortliche.
Somit ist unserer Ansicht nach die exakte DSGVO-Regelung trotz des positiven ersten Satzes („Agent ist Datenverantwortlicher“) UNKLAR!
Denn im 2. Satz steht: „Hinsichtlich einer allfälligen Tätigkeit als Auftragsverarbeiter gelten die Bestimmungen über die „Besonderen Vertragsbestimmung für die Auftragsverarbeitung“. Generali bezieht sich also definitiv auch in diesen AVBs auf die Auftragsverarbeiter-Funktion des Agenten.
Daher empfehlen wir abzuklären, wann die Generali glaubt, dass Sie als weisungsgebundener Auftragsverarbeiter für sie tätig werden.
Noch besser wäre, zu vereinbaren, dass Sie nur dann Auftragsverarbeiter-Tätigkeiten für die Generali ausführen, wenn dies neu und schriftlich mit Ihnen vereinbart wurde! Beispielweise könnten Sie von Generali beauftragt werden, bei der Schadensabwicklung zu helfen, etc.
Hilfreich wäre, wenn die Generali eine Aufzählung von Tätigkeiten, eine Liste mit Beispielen erstellen würde, bei denen ihrer Meinung nach der Agent Auftragsverarbeiter der Generali ist. Das könnte man dann näher ansehen.
Man könnte unseres Erachtens drei Bereiche unterscheiden:
- Agent akquiriert neuen Kunden: damit ist er Datenverantwortlicher (und höchstwahrscheinlich auch die Generali, also gemeinsame Datenverantwortliche, weil der Agent der Generali nicht vorschreiben kann, dass sie einen Vertrag abschließen muss – das wäre zB Inhalt eines Auftragsverarbeitervertrages).
- Agent erhält Kundendaten von Generali und soll sich etwa um unbetreute Kunden der Generali kümmern: Hier hängt es davon ab, ob der Agent auch neues Geschäft mit dem jeweiligen Kunden akquiriert, bei dem er weitere (neue) Daten erhält: In letzterem Fall sind wir wieder bei gemeinsamer Datenverantwortlichkeit.
- Wenn der Agent z.B. mit der Schadensregulierung bei alten Generalikunden beauftragt wird, dann ist Agent wohl Auftragsverarbeiter.
Noch einmal: Ob Sie als Datenverantwortlicher oder Auftragsverarbeiter tätig werden, ist keine reine Formalität, sondern hat entscheidende Auswirkungen auf Ihre Vertragssituation. Ganz besonders dann, wenn der Agenturvertrag beendet wird. Wir haben auch darüber mehrfach berichtet: https://ivva.at/konsequenz-aus-datenverarbeiter-nl-19b-18/
Daher sollten Sie diesen Punkt im neuen Generali-„Vertrag“ abklären, um keine böse Überraschung zu erleben.
Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA Team
Für weitere Rückfragen steht Mag. Novotny IVVA Mitgliedern gerne zum IVVA-Sonderpreis zur Verfügung:
RA Mag. Stephan Novotny
1010 Wien, Weihburggasse 4/2/22