HanseMerkur-Vertrag weist bedenkliche, benachteiligende Passagen auf (NL 4b/25)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

In der uns kürzlich zur Prüfung vorgelegten Vertriebsvereinbarung der HanseMerkur Krankenversicherung AG fanden wir leider wiederum bedenkliche Passagen, da sie schwammig formuliert, für Vermittler grob benachteiligend (deutsches Recht!) sind und zumindest eine Regelung ist wohl gesetzwidrig.

Ohne Klarstellungen, Abänderungen sollten Sie diesen Agenturvertrag nicht akzeptieren, also nicht unverändert unterschreiben.

Bedenken Sie: Wie bei einer Hochzeit ist beim Abschluss des Vertrages scheinbar alles super. Doch viele Ehen scheitern und dann beginnen die Streitereien. Und plötzlich wird ein „und“ oder „oder“ ganz entscheidend. Und man wäre froh hätte man bestimmte Dinge ganz eindeutig geregelt.

Und auch im HANSE Merkur-Vertrag haben wir Passagen gefunden, die in unseren Augen in jedem Fall klargestellt und abgeändert werden sollten. So ist z.B. die Passage zum Erlöschen der Vergütungsansprüche seltsam formuliert (soll damit Folgeprovision und Ausgleichsanspruch ausgeschlossen werden?).

Weitere Passagen sind für den Agenten grob benachteiligend, zumindest eine andere definitiv gesetzeswidrig. Andere Passagen haben vielleicht keine dramatischen Folgen, sollten dennoch hinterfragt, klarer definiert oder abgeändert werden.

Den Vertrag der HanseMerkur Krankenversicherung AG mit unseren Kommentaren finden Sie in unserer Rubrik „Agenturverträge“, wo rund 50 Verträge mit Bemerkungen, was für Sie als Vermittler benachteiligend ist. Klicken Sie dazu hier…

Hier folgt nun der Kommentar (mit unseren wesentlichen Kritikpunkten), den wir mit RA Mag. Stephan Novotny erstellt haben.

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