goAML und Maßnahmen zur Geldwäsche-Bekämpfung Pflicht (NL 30/24)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

2025 wird Österreich geprüft. Möglicherweise prüft Behörde die Branche besonders aktiv!

Ein, zwei Mal im Jahr erinnern wir unsere Mitglieder und Leser an den Themenbereich „Geldwäsche“. Gibt es doch in der normalen Kundenbeziehung regelmäßige Aufgaben einzuhalten (etwa den Risikobewertungsfragebogen 1-2 x im Jahr zu überarbeiten, was man im Tagesgeschäft leicht vergisst), aber auch „Neuheiten“, die man wegen des seltenen Anwendungsfalls noch nicht kennt, noch nicht umgesetzt hat (etwa sich auf der Meldeplattform goAML zu registrieren, um im Ernstfall einen Geldwäsche-Fall rasch melden zu können).

Neben den oben genannten Erinnerungen möchten wir Ihnen in einer losen Serie kurz zusammengefasst die wichtigsten To Do’s und Tipps präsentieren, samt Verweisen auf weiterführende Informationen in Beiträgen auf der IVVA-Webseite.

Österreich wird 2025 einer FATF-Länderprüfung unterzogen

Die internationale Organisation „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (kurz FATF, frei übersetzt mit Einsatzgruppe gegen Geldwäsche) wird im nächsten Jahr prüfen, ob und wie in Österreich die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt werden.

Ziel der FATF ist es (nachzulesen auf der Webseite des Finanzministeriums), „weltweit einheitliche Standards in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu etablieren… und …. andererseits wird politischer Druck auf Staaten mit mangelhaften Regelungen ausgeübt“.

Wären wir bei FATF für die Prüfung Österreichs zuständig, dann würden wir nachfragen, woher die Geldwäsche-Meldungen kommen, und aus welchen Branchen praktisch nicht. Und genau das näher zu ergründen. Daher appellieren wir hier besonders an die Versicherungsvermittler und Vermögensberater sich genau mit ihren Geldwäsche-Pflichten auseinander- und diese umzusetzen.

Warum? Wir erinnern uns an einen Vorjahres-Bericht im RisControl, wo Andreas Dolezal berichtete, dass von den Banken 4.584 Geldwäsche-Verdachtsmeldungen im Jahre 2022 abgegeben wurden. Von anderen Gewerbetreibenden (also Agenten, Maklern, Vermögensberatern) jedoch nur 10 Verdachtsmeldungen. Krypto-Dienstleister dagegen 1.361 Meldungen. Das erscheint uns ein grobes Missverhältnis zu sein. Und könnte ein Anlass für FATF sein, gerade unsere Bereiche genauer zu untersuchen.

Die Folge davon könnte sein, dass die österreichischen Behörden im Vorfeld der internationalen Prüfung selbst verstärkt prüfen, um Aktivitäten und Erfolge vorweisen zu können.

Fakt ist: Bestimmte Gewerbe müssen aufgrund der gewerberechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Verhältnis zu Kunden besonders aufmerksam sein („know your customer“). Dazu sind regelmäßige Identifizierungs-, Nachforschungs- und Dokumentationsaufgaben (Risikoerhebungsbogen!) zu erfüllen.

Bitte diese Verpflichtungen keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Die EU hat die Pflichten in den letzten Jahren immer mehr verschärft, kürzlich trat bereits die 5. Geldwäsche-Richtlinie in Kraft. Auch sollten Sie nicht glauben, dass man hier nur große Firmen kontrollieren würde. Im Gegenteil: Auch Klein- und Kleinstunternehmen werden angeschrieben und aufgefordert binnen 14 Tagen Unterlagen abzuliefern. Wir vermuten, dass hier die zu Prüfenden nach dem Zufalls-Prinzip aus dem GISA-Verzeichnis ausgewählt werden.

Und die Norm-Unterworfenen müssen der Behörde bei Vor-Ort-Prüfungen, aber auch nach schriftlicher Aufforderung (Eingeschriebener Brief!) die Einhaltung der Vorschriften belegen.

Praxis-TIPP 1: Bestimmen Sie regelmäßig das eigene Geldwäsche-Risiko in Ihrem Unternehmen!
Dazu dient ein Fragebogen, in dem Sie selbst einstufen, wie hoch Ihr Geldwäsche-Risiko ist.
Das genaue Vorgehen, haben wir hier beschrieben: https://ivva.at/haben-sie-ihr-jaehrliches-geldwaesche-risiko-bestimmt-nl-29-22/

Hier noch eine Kurz-Zusammenfassung:

  • Nicht mehr das umständliche Excel-File von früher, sondern ein Online-Fragebogen
  • Diesen Fragebogen „immer wieder mal“ durchgehen, um feststellen zu können, dass sich an der Risikobewertung Ihres Unternehmens etwas geändert hat!
    Weil man z.B. mehr Kunden hat, „gefährlichere“ Kunden hat, man realisiert, dass man russische Kunden hat, die nun unter die EU-Sanktionen wegen des Überfalls auf die Ukraine fallen, also die Risikoeinschätzung erhöht ist, usw.
  • Den ausgefüllten Fragebogen abspeichern und zumindest 5 Jahre aufbewahren.
    Nicht vergessen, dass sie ihn immer dann ändern müssen, wenn sich im Unternehmen etwas geändert hat.
  • Daher: Den Fragebogen routinemäßig alle paar Monate, zumindest 1-2 x pro Jahr überprüfen. Tipp: Erstellen Sie sich eine Aufgabe im Outlook, damit Sie daran erinnert werden. Ansonsten droht diese Aufgabe angesichts der Vielzahl an Arbeit und bürokratischen To Do’s einfach unterzugehen und vergessen zu werden.
  • Den ausgefüllten Online-Fragebogen nicht AUTOMATISCH der Behörde zusenden, sondern nur dann, wenn Sie vorab dazu aufgefordert wurden. In allen anderen Fällen den Fragebogen ausfüllen, bei sich abspeichern und 5 Jahre aufbewahren.


Alle Details
(wer ist betroffen, wo finde ich den Fragebogen, welchen der vorhandenen Fragebogen wähle ich aus, wann reicht man den Fragebogen ein und wann sendet man eine Negativmeldung, etc.) finden Sie hier…

 

Nächste Woche sehen wir uns goAML näher an, erläutern wo und wie man sich dafür registriert und wie eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung damit getätigt werden muss.

Beste Grüße von Mag. Stephan Novotny und dem IVVA Team

 

Quellen und weiterführende Links:

Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt

https://ivva.at/haben-sie-ihr-jaehrliches-geldwaesche-risiko-bestimmt-nl-29-22/

https://ivva.at/behoerde-meldet-sich-bei-ihnen-vorbereitet-nl-20-21/

https://ivva.at/behoerde-legt-neue-geldwaesche-checkliste-vor-nl-24-22/

 

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung, für IVVA Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger


RA Mag. Stephan Novotny

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12

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