Folgeprovision und Ausgleichsanspruch: Immer zum Fach-Juristen (NL 1/24)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Tipp: Bei Folgeprovision und Ausgleichsanspruch immer Unterstützung von Fach-Juristen einholen.

Egal, ob Sie vor der Frage stehen, ob ein neu vorgelegter Agenturvertrag (etwa mit Bestimmungen zu Folge-, Betreuungsprovision etc.) fair ist und unterschrieben werden kann.

Oder ob Sie sich aus dem Beruf zurückziehen möchten und man Ihnen eine Berechnung des Ausgleichsanspruches vorlegt:

In all diesen Fällen sollten Sie den Rat eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts zu Rate ziehen. In diesem Zusammenhang erinnere ich, dass RA Mag. Stephan Novotny gerne zur Verfügung steht, für IVVA-Mitglieder sogar zum Sonderpreis.

Hintergrund: Immer wieder werden Fälle an uns heran getragen, wo es zu falschen Berechnungen kommt, daher hier eine kurze Zusammenfassung der juristischen Basis.
Und der Rat: Ohne juristische Beratung vorher nichts unterschreiben!

Welche unterschiedlichsten Varianten Ihnen via Agenturvertrag angeboten werden könnten, können Sie auf der IVVA Webseite unter der Rubrik Agenturverträge (hier…) nachlesen.
Hier warten rund 50 Agenturverträge, die wir für Sie kommentiert haben, welche Passagen (grob) nachteilig für Sie bzw. welche Verträge vorbildlich sind). Hier klicken…

Aber auch im Falle der Kündigung, Beendigung Ihrer Tätigkeiten gibt es immer wieder „Unklarheiten“.
Seit der Einbindung des Versicherungsagenten (VA) ins Handelsvertretergesetz (HVertrG) gibt es für den Agenten bei Beendigung des Agenturverhältnisses durch ordentliche Kündigung des Versicherers oder bei Pensionsantritt bzw. Krankheit einen angemessenen Ausgleichsanspruch (AA)  gem. § 24 Abs. 1-5 HVertrG.

Ergänzung findet § 24 im § 26d HVertrG. Hier wird eingeschränkt, dass bei Ansprüchen nach § 26c Abs.1 HVertrG-(Weiterzahlung einer Folgeprovision) kein AA gebührt. Wobei die Folgeprovision nicht willkürlich gekürzt oder in der Laufzeit eingeschränkt werden soll. Der Versicherer ist berechtigt, die Folge durch eine Abschlagszahlung § 26c Abs.4 HVertrG abzugelten.

Hier ist darauf zu achten, dass die Summe des AA von etwa einer Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der Jahresprovisionen der letzten 5 Jahre errechnet wird, keinesfalls unterschritten wird.  Leider sind das Gepflogenheiten, die bei der Berechnungen der Ansprüche zu oft angewendet werden.  Wir empfehlen daher, die Berechnungen immer von Fach- Juristen, wie Mag. Novotny prüfen zu lassen.

Bei ordentlicher Kündigung durch den Versicherungsagenten ist die Regelung mit § 26c Abs. 1a HVertrG anzuwenden. Zumindest 50% der Folgeprovision sind zwingend geregelt, der Prozentsatz darf natürlich auch höher sein.

Bei vorzeitiger Auflösung eines Agenturvertrages im Sinne des § 22 HVertrG empfehlen wir die Umstände und Ansprüche mit einer fachkundigen Person zu besprechen.
Gibt es doch hier eine große Zahl an Möglichkeiten eine vorzeitigen Auflösungsgrund anzuführen. Ein Rechtsstreit wird hier kaum zu vermeiden sein.

 

 

Beste Grüße vom IVVA Team und Mag. Novotny.

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung. Für IVVA-Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger


RA Mag. Stephan Novotny

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12

kanzlei@ra-novotny.at

https://www.ra-novotny.at

 

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