Werte Agentinnen, werte Agenten,
der IVVA hat in seiner langjährigen Tätigkeit schon einiges für den Berufsstand der Agenten erreichen können (u.a. Warnung vor kritischen Passagen in Agenturverträgen bis hin zu Text-Änderungen in diesen, aber auch den Prozess, der letztlich zum OGH-Urteil zur Abschaffung der Provisionsverzichtsklausel haben wir angestoßen).
In letzter Zeit werden wir immer wieder gefragt, was im Falle der Beendigung des Agenturvertrags passiert und ob die dann getätigten „Aktionen“ seitens mancher Versicherer gerechtfertigt sind.
Mit diesem Themenkreis haben wir uns schon mehrmals in den letzten Jahren beschäftigt. U.a. hier:
https://ivva.at/agenturvertraege-neu-folgeprovision-in-gefahr-neue-pflichten-nl-27b17/
https://ivva.at/wie-geht-es-weiter-bei-folgeprovisionen-nl-1516/
https://ivva.at/neues-zu-folgeprovisionen-bei-kuendigung-agenturvertrag-nl-3b16
https://ivva.at/musterverfahren-zu-folgeprovisionen-abgeschlossen-nl-316/
https://ivva.at/folgeprovision-bei-kuendigung-des-agenturvertrages-durch-den-agenten/
Von dieser Situation betroffene Agenten ersuchen wir auch weiterhin um konkrete Rückmeldung, welcher Versicherer im Falle der Beendigung des Agenturvertrags welche Aktionen mit welchen Bedingungen setzt.
Ein Mail an redaktion@ivva.at genügt. Gerne sichern wir Anonymität zu. Wir bleiben am Thema dran!
Sehen wir uns also die relevanten Gesetzespassagen des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) dazu an:
Der § 24 und 26d HVertrG sind als zwingende Regelung zuständig für den Ausgleichsanspruch der Agenten. Der Gesetzestext lautet:
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