Folgeprovision/Abschlagszahlung/Ausgleichsanspruch: Was ist gut für Agenten? (NL 4/24)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Spannende Frage: Folgeprovision – Abschlagszahlung – Ausgleichsanspruch:
Was ist gut, was ist schlecht für Agenten?

In den letzten Monaten erhöhte sich die Zahl dieser Fragen sehr stark.  Ich nehme an, weil viele Agenten in Pension gehen oder dies zumindest planen.

Und plötzlich stellt man fest, dass damals „blauäugig“ ein Agenturvertrag unterschrieben wurde, der nun seine – oftmals ungünstigen – Folgen entfaltet.

Daher mein Rat zu Beginn: Niemals einen Vertrag ohne Rücksprache mit einem juristischen Beistand unterschreiben. Wie bei einer Ehe ist anfänglich zwischen Versicherer und Vermittler alles „Liebe und Waschtrog“ und endet dann doch in einem schmutzigen Scheidungskrieg.
Im Falle des Agenten stellt sich dann oftmals heraus, dass man besser so manche Passage des vorgelegten Agenturvertrags nicht akzeptiert hätte. Und dieser Fehler nun viel Geld kostet.

Daher Rat 2: Checken Sie zumindest die vom IVVA beurteilten Agenturverträge auf der Webseite, um ein Problembewusstsein zu entwickeln, welche Passagen gut für Sie sind, welche weniger gut und welche Sie auf keinen Fall akzeptieren sollten, weil sie Ihnen sonst „auf den Kopf fallen“, viel Geld kosten und Probleme verursachen werden.

Unter der Rubrik „Agenturverträge“hier klickenwarten rund 50 kommentierte Verträge auf Sie.

Bezahlung des Agenten im Kündigungsfall/ Pension?
Um dieses Problembewusstsein zu fördern, schauen wir uns die Frage näher an, wie die „Bezahlung des Agenten“ in Agenturverträgen geregelt sein kann, was die einzelnen Passagen bedeuten und welche Variante gut oder nicht gut für den betroffenen Vermittler ist und geben Hinweise zur Berechnung.


A) Folgeprovision

Im Falle der Beendigung des Agenturvertrags (Kündigung oder Pension) steht dem Agenten grundsätzlich Folgeprovision zu.

Seitdem der IVVA-Alt-Obmann KR Peter Salek es in langjähriger Arbeit und dank hartnäckigen Dranbleibens geschafft hat, ein OGH-Urteil zur Abschaffung der Provisionsverzichtsklausel zu erreichen (die jahrzehntelang die Agenten an den Versicherer knebelte, weil er im Fall der „Eigenkündigung“ alle Provisionen verlor, auch wenn die von ihm vermittelten Verträge womöglich dem Versicherer noch jahrelang gutes Geld brachte), ist endgültig geklärt, dass der Agent, auch wenn er selbst den Agenturvertrag mit dem Versicherer auflöst, die Folgeprovisionen (mindestens 50 %) zustehen.

Geht der Agent „normal“ in Pension, dann stehen ihm sogar 100 % der Folge zu. Außer der Agent hat im Agenturvertrag zugestimmt, dass für die Betreuung eine Betreuungsprovision abgezogen wird (sozusagen, um den Nachfolger, der seinen Bestand betreut, zu finanzieren…).

Die Folgeprovision ist unserer Ansicht die fairste Variante, sowohl für den Versicherer, als auch den Agenten. Solange der Vertrag besteht, der Kunde seine Prämie bezahlt, bekommen der Versicherer und auch der Agent „sein Geld“.
Niemand wird bevorzugt, niemand benachteiligt und die Zahlen sind ganz einfach zu überprüfen.


B) Einmalige Abschlagszahlung statt Folgeprovision

In einigen Agenturverträgen findet sich die Passage, dass anstelle der laufenden Folgeprovision eine Einmalzahlung (=Abschlagszahlung) nach § 26c Abs. 4 HVertG für diese Folgeprovisionen erfolgen darf.
Findet sich diese Passage in Ihrem Agenturvertrag, dann entscheidet der Versicherer, ob Sie laufend die Folge ausbezahlt erhalten oder anstelle deren eine einmalige Abschlagszahlung, die der laufenden Folge entsprechen soll.

Diese Passage ist zwar rechtmäßig, entwickelt sich aber oftmals negativ für den Agenten und die vorgeschlagene Summe ist schwer überprüfbar. Details führen wir unten aus.


C) Ausgleichsanspruch

Kommt es weder zu einer laufenden Folgeprovisionszahlung, noch zu einer einmaligen Abschlagszahlung nach § 26c Abs. 4, dann steht dem Agenten ein Ausgleichsanspruch gesetzlich zu.

Hier wird vom Versicherer ähnlich wie bei der Abschlagszahlung eine Summe genannt, die vom Agenten fast nicht nachrechenbar ist und wohl „zwangsläufig“ den Einsatz eines mit der Versicherungsbranche vertrauten Fachanwalts nötig macht.

Das ist aber unserer Ansicht nach die schlechteste Variante. Details unten anbei.
Wie eingangs erwähnt: Die fairste Variante für Versicherung und Vermittler ist unserer Ansicht nach die Bezahlung der Folgeprovision.

Berechnung?

Warum ist die Abschlagszahlung (Punkt B) oftmals derart gering, bzw. die Berechnung derart unfair? Wie schaut das mit dem Ausgleichsanspruch aus? Und was sollte man tun?

Wenn es im Agenturvertrag so geregelt wurde, dann hat der Versicherer das Recht dem Versicherungsvermittler seinen Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung (also eine einmalige Summe) abzugelten.
Also hat der Agent hier nichts mitzureden. Es liegt alleine beim Versicherer. Dieser kann sich aussuchen, ob er die Folgeprovisionen normal weiterzahlt oder mit einer einmaligen Zahlung ablöst.

Einschub: Oftmals kommt in diesem Zusammenhang die Frage, ob zusätzlich zur Abschlagszahlung nicht auch ein Ausgleichsanspruch besteht?
Nein. Ein Ausgleichsanspruch steht daneben nicht zu. Ein Ausgleichsanspruch steht dem Vermittler nur zu, wenn die Ansprüche gem. § 26c Handelsvertretergesetz im Vertrag abbedungen werden (also keine Abschlagszahlung nach Punkt B) zusteht und auch Folgeprovisionen im Agenturvertrag ausgeschlossen wurden.

Große Enttäuschung tritt oft ein, wenn der Versicherer eine konkrete Summe für diese Abschlagszahlung nennt. Warum?

[Inhalt ist gesperrt]

Entschuldigung, der komplette Inhalt ist nur für Mitglieder sichtbar!
LOGIN FÜR MITGLIEDER – BITTE HIER KLICKEN >>

IVVA Mitgliedschaft jetzt beantragen >>

Ich möchte künftig topaktuell informiert werden. Senden Sie mir Ihre kostenlosen IVVA-News zu.

MITGLIEDER LOGIN