Enthält Ihr Firmenname „Versicherung & Co“? 60.000€ Strafe drohen (NL 8/23)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Enthält Ihr Firmenname „Versicherung & Co“?
FMA prüft. Strafen bis zu 60.000 Euro drohen.

Vorige Woche konnte man den Fachmedien entnehmen, dass sich die Finanzmarktaufsicht, kurz FMA auf die Firmennamen „einschießt“, die „Versicherung“, „Versicherer“ oder „Assekuranz“ – auch als Übersetzung – im Wortlaut haben.

Wir erhielten dazu bereits einige Anfragen, daher haben wir beim auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny nachgefragt, wie hier die Rechtslage ist und haben um Tipps gebeten, was man nun prüfen / ändern sollte. Hier unser gemeinsamer Artikel:

Tatsächlich definiert § 287 VAG, dass die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, nur von Unternehmen geführt werden dürfen, „die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen“.

Den genauen Wortlaut können Sie hier nachlesen…

Das bedeutet also vereinfacht, dass die oben zitierten Begriffe nur von Versicherern und Interessensvertretungen verwendet werden dürfen. Gesetzlich definierte Ausnahmen sind z.B. auch die Berufsbezeichnungen „Versicherungsagent“ oder „Versicherungsmakler“, weil diese Begriffe auch z.B. in der Gewerbeordnung verwendet werden.

Wenn Sie aber z.B. Versicherungsdienst Wagner oder Versicherungsbüro Novotny als Firmennamen verwenden, dann verletzten Sie die Bestimmung von § 287 VAG.

Im FondsProfessionell konnte man lesen, dass diese Angelegenheit aufgetaucht sei, „weil die FMA von Marktteilnehmern darauf aufmerksam gemacht wurde, dass im GISA-Register geschützte Firmenwortlaute aufscheinen“. Im gleichen Beitrag konnte man erfahren, dass diese „Namens-Thematik“ schon einmal Teil eines Gerichtsverfahren war: Ein Vermögensschadenhaftpflichtanbieter wollte juristisch durchsetzen, dass sein Konkurrent den Namensbestandteil „Insurance“ aufgibt. Das Verfahren wurde verglichen und „ewiges Ruhen“ vereinbart. Zum Nachlesen hier klicken….

Ob das oben zitierte Gerichtsverfahren der Anlass für die aktuelle FMA-Aktion war oder nicht, bzw. warum die FMA genau jetzt auf die strenge Auslegung bzw. Anwendung des § 287 VAG Wert legt, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Fakt ist, dass es diese Bestimmung bereits seit 1.1.2016 im Versicherungsaufsichtsgesetz gibt.

Ob die FMA und vor allem in welcher Höhe solche Firmennamen bestrafen wird, lässt sich leider  nicht vorhersagen. So lange es keine höchstgerichtliche Entscheidung dazu gibt, ist es relativ schwer, hier Prognosen zu stellen. Ja, der oben zitierte Wortlaut des Gesetzestextes ist diesbezüglich sehr streng, aber an sich müsste der verwendete Begriff auch verwechslungsfähig sein. Ich wüsste nicht, mit welcher Versicherung etwa der Wortlaut „Versicherungsdienst Wagner“ zu verwechseln wäre.

Gefährlicher in diesem Zusammenhang erschiene mir eine verwendete Domain wie z.B. wagner-versicherungen.at. Weil hier eindeutig von „Versicherung“ die Rede ist.

Daher wäre Tipp 1, sich nicht nur den verwendeten Firmennamen (im GISA, auf Prospekten, auf Visitenkarten, im Impressum der Webseite, etc.) kritisch anzusehen, sondern auch die Domain, also unter welchem Namen die Webseite aufgerufen wird. Checken Sie, welche Domain-Namen als Alternativen noch frei wären und sichern Sie sich diese, falls Sie umsteigen müssen.

Vielleicht steckt hinter der „FMA-Aktion scharf“ ein weiterer Versuch die Konsumenten besser zu informieren bzw. falsche Erwartungen bei den Konsumenten zu verhindern. Wir haben nun schon mit der „Statusklarheit“ versucht, der Bevölkerung klar zu machen, welche Unterschiede am Markt es gibt. Ich befürchte aber, das wird nicht fruchten. Denn die Kunden werden wohl weiterhin davon ausgehen, dass sie „beim Herrn Wagner versichert“ seien.

Ich befürchte, dass man die Unkenntnis der Bevölkerung über das Versicherungswesen nicht damit sanieren kann, dass das Wort Versicherung nur mehr von Versicherern verwendet werden darf. Hier wäre sinnvoller, in Schulen die grundlegendsten Kenntnisse über Versicherungen und Vermittler (und deren unterschiedlichen Ausprägungen) zu lehren, anstelle immer noch strengere Regelungen einzuführen bzw. zu exekutieren.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte also tatsächlich Firmennamen und Domainnamen kritisch prüfen und gegebenenfalls ändern. Also etwa statt „Versicherungsdienst Wagner“ künftig „Versicherungsagentur Wagner“ zu verwenden.
Bedenken Sie aber, dass Sie strenge Informations-Pflichten dank IDD haben. Dazu haben wir schon mehrmals berichtet, u.a. hier…

Tipp 2: Es reicht also nicht, einfach den Firmen-Namen bzw. die Domain zu ändern. Dies muss dann überall passieren. Im GISA, auf Firmen-Unterlagen wie Angeboten, etc. Ebenso auf Prospekten, im Impressum, im Newsletter, etc.

Interessante Beiträge zum Thema:

https://www.fondsprofessionell.at/news/recht/headline/fma-aus-fuer-versicherungsbuero-und-co-222863/

https://www.fondsprofessionell.at/versicherungen/news/headline/vermoegensschadenhaftpflicht-anbieter-veroeffentlicht-unterlassungen-221694/

https://www.asscompact.at/nachrichten/zur-bezeichnung-versicherung-oder-insurance-im-firmenwortlaut-von-versicherungsvermittlern

Quellen: FondsProfessionell, AssCompact, Jusline.at

Beste Grüße vom IVVA Team und Mag. Novotny.

Für weitere Rückfragen und Abklärungen steht Mag. Novotny IVVA Mitgliedern gerne zum IVVA-Sonderpreis zur Verfügung:

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger


RA Mag. Stephan Novotny

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