Dürfen Agenten Kooperationspartner von diversen Assecuradeuren sein? GISA? (NL 25/24)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

GISA: Müssen wirklich ALLE eingetragen sein?

Dürfen Agenten Kooperationspartner von diversen Assecuradeuren sein?

Immer wieder kommen Anfragen zum Thema GISA, dem GewerbeInformationsSystem Austria. In dieses zentrale Register wurde das ehemalige Versicherungsvermittlerregister übertragen.

Wir möchten heute einige Spezialfragen beantworten…
> Zusammenarbeit mit Plattformen? Assecuradeuren?
> Reicht Partner- statt Agenturvertrag? Oder eine reine Koop-Vereinbarung?
> Geht das auch OHNE GISA-Eintrag?
> Dürfen Vermittlerplattformen mit Gewerbeberechtigung „Versicherungsmakler“ auftreten, aber mit Versicherungsagenten „als Ventillösung“ kooperieren?
> Steigt dann die Haftpflichtversicherung aus – weil GISA-Eintrag doch nötig ist und ich die Info-Pflicht verletzt habe?

…aber Sie gleichzeitig auch wieder an die GISA-Grundlagen erinnern.

Der IVVA hat in den letzten Jahren schon mehrmals auf GISA und die daraus resultierenden Pflichten verwiesen. Hier etwa zum Nachlesen:

 

Was alles Sie in das GISA eintragen müssen, haben wir hier zusammengefasst…

Ihr Eintrag ist schon länger her? Dann checken Sie, WAS in Ihrem aktuellen Gisa-Eintrag aufscheint. Tippen Sie in dem Formular Ihren Namen / Adresse ein (hier…) und prüfen Sie:

> Stimmen Name, Adresse, Geburtsdatum?
> Stimmt der GISA-Eintrag mit dem Firmenbuch überein?
> Korrekter Gewerbewortlaut? Z.B. Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent.
> Haftpflichtabsicherung eingetragen und korrekt?
> Firmenstandort, Firmenform korrekt?
> Alle Versicherungszweige und Agenturverträge korrekt aufgeführt?

Tipp: Falls nicht alles stimmt, bitte von der Gewerbebehörde korrigieren lassen.

Tipp: Gleich am Anfang Ihrer Seite steht Ihre GISA-Zahl! Aufschreiben!

Denn die GISA-Zahl müssen Sie „überall anführen“. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 137f der Gewerbeordnung, wo definiert ist, dass man auf den „eigenen Papieren und Schriftstücken“ „deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, die GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsvermittler“ anzugeben hat. Und alle Versicherungsagentenmüssen sich als solche benennen und alle Agenturverhältnisse angeben.

Den genauen Wortlaut von § 137f GewO finden Sie hier…

Die GISA-Zahl ist also von Versicherungsvermittlern auf allen ihren Unterlagen (z.B. Briefpapier, Drucksorten, Verträge, Visitenkarten, E-mail-Signaturen, Homepage, Flyer, etc.) anzugeben. Und zwar „deutlich sichtbar im Kopf oder der Fußzeile“.

Konsequenzen?
Das ist keinesfalls nur eine Formalität, sondern Sie verletzen damit Ihre (Info-)Pflichten aufgrund der Gewerbeordnung bzw. IDD.

Die juristischen Konsequenzen können sehr vielfältig sein. Von Geldstrafen, über ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers, bis hin zur persönlichen Haftung und dem Ausstieg der Haftpflichtversicherung. Diese Konsequenzen haben wir in einem Beitrag bereits ausführlich erläutert. Zum Nachlesen hier klicken….

Soweit zu den wichtigsten Grundlagen.

 

Nun zu den eingangs aufgeworfenen Fragen zum Thema, die wahrscheinlich für Viele interessant ist.

„Sie schreiben, dass für die Vermittlung von Versicherungen eine Eintragung im GISA-Register notwendig ist. Ich sehe aber immer öfter, dass Agenten „Kooperations-Partner/Vermittler“ von z.B. bikmo.com oder Wertgarantie sind.

Allerdings handelt es sich bei vorgenannten Unternehmungen nicht um Versicherungsgesellschaften, sondern lediglich um „Plattformen“, welche im Hintergrund einen oder mehrere Versicherer als quasi „Rückversicherer“ an der Hand haben. Oftmals werden dann auch nur „Partnerverträge“ / „Kooperationsverträge“ ausgestellt und eine Eintragung ins GISA findet nicht statt.

Wie beurteilen Sie also die Thematik, dass Versicherungsagenten „Kooperationspartner“/ “Vermittler“ solcher Assecuradeure sind.


Besonders „interessant“ wird es, wenn manche Haftpflichtversicherer dann die Deckung grundsätzlich ablehnen,
weil es keinen GISA-Eintrag gibt und andere Haftpflicht-Versicherer das gewerberechtliche „Vergehen“ (also die Nicht-Eintragung) nicht als schadenrelevant erachten und im Fall des Falles trotzdem decken.

Also der eine Versicherer sagt, dass es gar keine Haftpflichtdeckung geben kann, weil die GISA-Eintragung Pflicht ist und andere Haftpflichtversicherer scheinen das etwas freizügiger zu sehen.

Zusatzfrage: Ergänzend dazu gibt es auch Vermittlerplattformen am Markt, welche selber mit der Gewerbeberechtigung „Versicherungsmakler“ auftreten, aber mit Versicherungsagenten „als Ventillösung“ kooperieren. Wie würden Sie eine derartige „Kooperation“ aus gewerberechtlichen & haftungsthematischen Gründen sehen, weil grundsätzlich gibt es ja (noch) keine rechtliche Entscheidung, dass Agenten nicht mit Maklern kooperieren dürfen!? (oder haben Sie da eine andere Information?)

Hier folgt nun die Beurteilung von Mag. Stephan Novotny: 

Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen Versicherungen (so wie die Wertgarantie, eine deutsche Versicherung) und Versicherungsvermittlern (Versicherungsmaklern, Versicherungsagenten). Letztere werden im GISA eingetragen, Versicherungen werden im GISA nicht eingetragen, sondern im Firmenbuch. Die Berechtigung zur Vermittlung von Versicherungen ergibt sich bei Versicherungsgesellschaften aus dem VAG.

Wertgarantie beispielsweise braucht daher keinen GISA Eintrag, weil es eine deutsche Versicherung ist, die in Österreich tätig ist (wie viele andere dt. Versicherungen auch, z.B. die Continentale). Aber wenn ein österreichischer Agent mit Wertgarantie zusammenarbeitet, dann muss er mit ihr einen Agenturvertrag abschließen und dieses  Agenturverhältnis in seinem GISA-Eintrag aufnehmen.

Bikmo ist in Deutschland im Vermittlerregister eingetragen bei der IHK München als Versicherungsvertreter. Die grenzüberschreitende Tätigkeit ergibt sich aus der Dienstleistungsfreiheit und ist im dt. Register einzutragen, nicht im österreichischen.

Diese Informationen findet man immer im Impressum auf der jeweiligen Seite.

 

Wenn der Fragesteller wissen möchte, ob man als österreichischer Agent mit Bikmo oder Plattformen zusammenarbeiten darf oder nicht, dann ist hierzu zu sagen:
Bikmo ist Versicherungsvertreter. Was die Kooperation zwischen Maklern und Agenten betrifft, so kann sich ein Agent eines Submaklers bedienen, aber ein Makler nicht eines Subagenten, weil ein Agent immer direkt an die Versicherung abgeben muss. Also wäre hier die Antwort eindeutig NEIN.

Zur Frage „Zusammenarbeit mit Plattformen“:
Bei Plattformen muss man unterscheiden, ob man über sie auch abschließen kann (wie z.B. auf Durchblicker), oder ob sie nur vergleichen (wie z.B. chegg.net). Wenn man darüber abschließen kann, ist eine Gewerbeberechtigung als Versicherungsvermittler erforderlich.
Wenn die Plattform ein Versicherungsmakler ist und man dort auch abschließen kann, gilt das gleiche, wie bei Bikmo beschrieben. Also ein Agent darf auch nicht mit solchen Plattformen zusammenarbeiten.

ABER: Die Frage ist natürlich, WAS hier genau unter Zusammenarbeit verstanden wird. Wenn ein Agent auch einen Gewerbeschein als Tippgeber hat, und den Kunden ordnungsgemäß berät und ihm bei seinen Versicherungen einen Vertrag vermittelt, müsste es funktionieren. Dann aber eben nur Tippgeberprovision und kein Subagent über Makler.

Eine Rückversicherung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des VAG für Versicherungsgesellschaften großteils verpflichtend und hat nichts mit „Plattformen“ zu tun.

Was die Leistungsfreiheit von Haftpflichtversicherungen von Versicherungsvermittlern betrifft, die aufgrund von Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften erfolgen kann, so gehe ich davon aus, dass in der jeweiligen Haftpflichtpolizze als zu versichernde Tätigkeit die Versicherungsvermittlung (von selbstständigen Maklern und Agenten) angeführt ist. Wer also nicht im GISA als solcher eingetragen ist, aber trotzdem vermittelt, für den wird die Haftpflichtversicherung wohl eher nicht zahlen müssen.

Was der Fragesteller vielleicht ansprechen will, sind eigentliche Tippgeber, bzw. z.B. pensionierte Versicherungsvermittler oder ehemalige Angestellte von Versicherungen, die ohne Gewerbeberechtigung vermitteln und mit einer Maklergesellschaft bzw. Agentur einen Kooperationsvertrag haben, in welchem ihnen ein Teil der Provision zusteht. Ein Anstellungsverhältnis liegt hier nicht vor.

Einen derartigen Fall habe ich gerade vor Gericht. Hier fehlt es leider völlig am Unrechtsbewusstsein, dass für die selbstständige Versicherungsvermittlung eine Gewerbeberechtigung vorliegen muss. Zum Teil werden dann auch noch die Beratungsprotokolle gefälscht, weil ja der tatsächliche „Vermittler“ mangels Befugnis nicht aufscheinen darf und irgendjemand anderer als Berater aufscheint, den der Kunde nicht einmal kennt. Dies ist meines Erachtens nicht zulässig und wird von den zuständigen Behörden zu verfolgen sein. Dies gibt es bei Versicherungsgesellschaften (dann ist die FMA zuständig) und bei Vermittlern (dann ist die Gewerbebehörde zuständige Strafbehörde).

Finaler Tipp: Hände weg von solchen „windigen Konstruktionen“ und achten Sie auf Ihren GISA-Eintrag und Ihre Info-Pflichten aufgrund von Gewerbeordnung und IDD. Dann werden Sie auch keine Probleme mit der Haftpflichtversicherung bekommen.

Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA-Team

 

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung, für IVVA Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
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RA Mag. Stephan Novotny

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12

kanzlei@ra-novotny.at

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