Unter diesem Titel erschien jüngst ein Beitrag im Versicherungsjournal.
Wieder einmal ging es um eine Rückforderung eines Dauerrabatts nach vorzeitiger Auflösung eines Vertrags.
Dazu gibt es bereits mehrere OGH-Urteile (zuletzt 7 Ob 156/20x und 7 Ob 81/17p), die aber scheinbar immer noch nicht von allen Versicherungen in der Praxis (korrekt) angewandt werden. Denn sonst würden sich nicht immer wieder Vermittler mit dieser Frage an den IVVA bzw. Kunden an die Schlichtungsstelle wenden, wie der vom Versicherungsjournal beschriebene Fall zeigt. Denn der geschilderte Fall betraf eine Kündigung aus dem März 2022, also lange nach den oben zitierten OGH-Entscheidungen!
Der IVVA hat schon mehrmals über das „Dauerproblem“ Rückforderung „Dauerrabatt“ informiert.
- Dauerrabatt: Wann grob nachteilig, wann keine Rückzahlung nötig?
- Dauerrabatt: Was ist erlaubt/ verboten? Wie kontrollieren Sie die Berechnung? Was tun, wenn verboten?
In diesen beiden Beiträgen – weiterhin aktuell – erklären wir
- wie man – für den Kunden – herausfindet, ob eine Dauerrabatt-Rückforderung des Versicherers berechtigt sein kann oder nicht.
- Wie eine Berechnungsformel auszusehen hat, damit die Dauerrabatt-Klausel den OGH-Anforderungen „streng degressiv“ bzw. „nicht gröblich benachteiligend“ entspricht.
- Um die Anforderung des OGHs nachrechnen zu können, haben wir Rechenbeispiele und auch eine Excel-Vorlage zum Nachrechnen online gestellt.
- Und erklären, was Sie als Vermittler bzw. der Kunde tun sollten, wenn seine Dauerrabatt-Klausel offensichtlich nicht korrekt ist.
Die oben zitierten IVVA-Beiträge sind nach wie vor topaktuell. Nutzen Sie sie.
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