Dauerrabatt-Rückforderung: Schlichtungsstelle empfiehlt Verzicht (NL 17B/23)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Unter diesem Titel erschien jüngst ein Beitrag im Versicherungsjournal.

Wieder einmal ging es um eine Rückforderung eines Dauerrabatts nach vorzeitiger Auflösung eines Vertrags.

Dazu gibt es bereits mehrere OGH-Urteile (zuletzt 7 Ob 156/20x und 7 Ob 81/17p), die aber scheinbar immer noch nicht von allen Versicherungen in der Praxis (korrekt) angewandt werden. Denn sonst würden sich nicht immer wieder Vermittler mit dieser Frage an den IVVA bzw. Kunden an die Schlichtungsstelle wenden, wie der vom Versicherungsjournal beschriebene Fall zeigt. Denn der geschilderte Fall betraf eine Kündigung aus dem März 2022, also lange nach den oben zitierten OGH-Entscheidungen!

Der IVVA hat schon mehrmals über das „Dauerproblem“ Rückforderung „Dauerrabatt“ informiert.

In diesen beiden Beiträgen – weiterhin aktuell – erklären wir

  • wie man – für den Kunden – herausfindet, ob eine Dauerrabatt-Rückforderung des Versicherers berechtigt sein kann oder nicht.
  • Wie eine Berechnungsformel auszusehen hat, damit die Dauerrabatt-Klausel den OGH-Anforderungen „streng degressiv“ bzw. „nicht gröblich benachteiligend“ entspricht.
  • Um die Anforderung des OGHs nachrechnen zu können, haben wir Rechenbeispiele und auch eine Excel-Vorlage zum Nachrechnen online gestellt.
  • Und erklären, was Sie als Vermittler bzw. der Kunde tun sollten, wenn seine Dauerrabatt-Klausel offensichtlich nicht korrekt ist.

Die oben zitierten IVVA-Beiträge sind nach wie vor topaktuell. Nutzen Sie sie.

Auf jeden Fall freuen wir uns, dass auch die Schlichtungsstelle der Makler die betreffende Versicherung auf die Unzulässigkeit der Dauerrabatt-Rückforderung hingewiesen hat, weil die Ausgestaltung der Dauerrabatt-Klausel „gröblich benachteiligend“ war.

Sollten auch Ihnen Fragen unter den Nägeln brennen, nutzen Sie die Möglichkeit, diese mit spezialisierten Top-Anwälten der Branche anzudiskutieren.
Füllen Sie einfach das Formular hier aus: https://ivva.at/fragen-an-partneranwaelte/

 

Beste Grüße von Mag. Novotny und dem IVVA Team

Quellen und Links finden Sie unten anbei.

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung, für IVVA Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

Kontakt: 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12,
kanzlei@ra-novotny.at
https://www.ra-novotny.at

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