Besonders kurios: Sogar an Ausschließlichkeitsagenten. Ist das korrekt?
Vor ein paar Tagen erreichte uns ein Mail mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte KollegInnen!
Mit einiger Verwunderung habe ich das Schreiben bezüglich der Vorortüberprüfung zur Kenntnis genommen. Von der zuständigen Dame auf der BH Amstetten erfuhr, dass ich wegen der Vermittlung von Lebensversicherungen darunterfalle. Ich bin Ausschließlichkeitsagent für Wüstenrot, übe das Gewerbe im Nebenjob aus und hatte in den letzten Jahren einen durchschnittlichen Gewinn von rund € 5.000. Vermutlich sollten die Kontrollmechanismen bei Wirtschaftskriminalfällen besser greifen, denn mit meinen rund € 5.000 schaffe ich es wahrscheinlich mit größter krimineller Energie nicht, Geld zu waschen und den Terrorismus zu finanzieren.
Bitte setzt euch ein, damit derartig sinnlose und für die Steuerzahler unwirtschaftliche Praktiken eingestellt werden.“
Die Verwunderung des Agenten ist tatsächlich berechtigt. Warum, erfahren Sie unten anbei.
Wir erinnern im folgenden Beitrag mit RA Mag. Stephan Novotny an die rechtlichen Grundlagen zur Geldwäsche-Vermeidung, berichten über Ausnahme-Regelung für Versicherungsvermittler, versuchen zu klären, warum der betreffende Agent in die Stichprobe gelangt ist und informieren darüber was jetzt zu tun ist.
Hier folgt nun der Beitrag, den wir mit Fachanwalt Mag. Novotny erstellt haben:
Fakt ist: Bestimmte Gewerbe müssen aufgrund der gewerberechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Verhältnis zu Kunden besonders aufmerksam sein („know your customer“). Dazu sind regelmäßige Identifizierungs-, Nachforschungs- und Dokumentationsaufgaben (Risikoerhebungsbogen!) zu erfüllen.
Bitte diese Verpflichtungen keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Die EU hat die Pflichten in den letzten Jahren immer mehr verschärft, kürzlich trat bereits die 5. Geldwäsche-Richtlinie in Kraft.
Auch sollten Sie nicht glauben, dass man hier nur große Firmen kontrollieren würde. Im Gegenteil: Auch Klein- und Kleinstunternehmen werden angeschrieben und aufgefordert binnen 14 Tagen Unterlagen abzuliefern. Die aktuellen Rückmeldungen unserer Agenten zeigen dies ganz deutlich. Ich vermute, dass hier die zu Prüfenden nach dem Zufalls-Prinzip aus dem GISA-Verzeichnis ausgewählt werden.
Und die Norm-Unterworfenen müssen der Behörde bei Vor-Ort-Prüfungen, aber auch nach schriftlicher Aufforderung (Eingeschriebener Brief!) die Einhaltung der Vorschriften belegen.
Darauf weist die Bezirkshauptmannschaft auch im Schreiben „TERMINAVISO VORORTKONTROLLE“ hin und schreibt weiters:
„Am Tag der Vorortkontrolle findet zur vereinbarten Zeit ein Eingangsgespräch statt, in welchem die angestellte (?Tippfehler? Vielleicht ist „ausgestellte“ gemeint?) Risikobewertung / Negativerklärung samt abgegebener Risikoeinstufung besprochen wird“.
Zurück zur Rechtslage:
Ja, auch Versicherungsvermittler müssen unter bestimmten Bedingungen bestimmte Formvorschriften einhalten und unternehmerische Vorkehrungen zur Vermeidung von Geldwäsche treffen, die die Behörde regelmäßig – auch bei Versicherungsvermittlern kontrolliert.
Daher haben wir in zahlreichen Beiträgen darüber berichtet. Die wichtigsten mit weiteren Links zum Weiterlesen sind:
https://ivva.at/klarstellungen-zur-geldwaesche-nl-26-23/
https://ivva.at/haben-sie-ihr-jaehrliches-geldwaesche-risiko-bestimmt-nl-29-22/
https://ivva.at/nuetzliche-vorlagen-fuer-geldwaesche-pflichten-kostenlos-nl-6b-23/
https://ivva.at/behoerde-meldet-sich-bei-ihnen-vorbereitet-nl-20-21/
https://ivva.at/behoerde-legt-neue-geldwaesche-checkliste-vor-nl-24-22/
https://ivva.at/geldwaesche-risiko-bewertungs-fragebogen-bereits-ausgefuellt-nl-9b-19/
A) Wie sieht also die rechtliche Basis aus, d.h. für welche Gewerbe gelten die Geldwäsche-Regelungen?
Die Pflichten gelten für einige Branchen, hier ein Auszug, der für Sie interessant sein könnte:
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