(Geldwäsche-)Behörde meldet sich bei Ihnen! Vorbereitet? (NL 20/21)

(Geldwäsche-)Behörde meldet sich bei Ihnen! Wie vorbereiten?

Ganz aktuell erreichen uns Berichte, dass sich die Gewerbebehörde bzw. in Wien das Magistrat mit eingeschriebenen Briefen bei Ihnen meldet.

Bevor wir auf die rechtlichen Grundlagen und das To Do eingehen, hier eine Einschätzung vom RA Mag. Stephan Novotny:

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

„Bestimmte Gewerbe müssen aufgrund der gewerberechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Verhältnis zu Kunden besonders aufmerksam sein („know your customer“). Dazu sind regelmäßige Identifizierungs-, Nachforschungs- und Dokumentationsaufgaben (Risikoerhebungsbogen!) zu erfüllen. Und der Behörde bei Vor-Ort-Prüfungen, aber auch nach schriftlicher Aufforderung (Eingeschriebener Brief!) die Einhaltung der Vorschriften zu belegen.

Bitte diese Verpflichtungen keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Die EU hat die Pflichten in den letzten Jahren immer mehr verschärft, kürzlich trat bereits die 5. Geldwäsche-Richtlinie in Kraft.
Auch sollten Sie nicht glauben, dass man hier nur große Firmen kontrollieren würde. Im Gegenteil: Auch Klein- und Kleinstunternehmen werden angeschrieben und aufgefordert binnen 14 Tagen Unterlagen abzuliefern. Die aktuellen Rückmeldungen unserer Agenten zeigt dies ganz deutlich. Ich vermute, dass hier die zu Prüfenden nach dem Zufalls-Prinzip aus dem GISA-Verzeichnis ausgewählt werden.“

 

Schauen wir uns also an, welche Pflichten Sie als Versicherungsvermittler aufgrund der Geldwäsche-Richtlinie und Gewerbeordnung haben, deren Einhaltung vor Ort geprüft wird.
Wer ist betroffen? Fallen Sie etwa unter die Ausnahme-Regelung? Können Sie das Schreiben ignorieren oder müssen Sie eine Negativ-Meldung abgeben? Und falls Sie Geldwäsche-Pflichten erfüllen müssen, welche Formalitäten müssen Sie der Behörde gegenüber belegen? Haben Sie schon eine Risikobewertung zu Ihrem Unternehmen gemacht? Das und mehr beantworten wir unten anbei.

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