
Folgen dieser Entscheidung? Für Kunden und Vermittler?
Gem. § 12 Abs 1 VersVG verjähren Ansprüche aus Versicherungsverträgen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Jedoch müssen Ansprüche binnen eines Jahres gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der Versicherer eine qualifizierte Deckungsablehnung ausspricht (§ 12 Abs 3). Eine solche liegt dann vor, wenn der Versicherer in geschriebener Form seine Ablehnung mit zugrunde gelegten Tatsachen und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet und den VN darauf hinweist, dass er nach einem Jahr keinen Anspruch mehr geltend machen kann. Auf diese Weise haben Versicherungen die Möglichkeit, einseitig eine verkürzte Klagefrist von nur einem Jahr auszulösen.
Genau diese Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof nun als verfassungswidrig aufgehoben. Argumentiert wird dies vor allem damit, dass der Versicherer einseitig die Möglichkeit hat, zwischen einer längeren und einer kürzeren Frist zu wählen, während der VN diese Möglichkeit nicht hat. Der Versicherer kann sich somit aussuchen, ob er es bei der dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder die Frist verkürzt, indem er den Anspruch mit einer Begründung ablehnt. Für eine solche Privilegierung ist nach Ansicht des VfGH kein sachlicher Grund erkennbar, sodass § 12 Abs. 3 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Anlass des VfGH-Verfahrens war ein Vorlageantrag des OGH.
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