Der neue Allianz-Agenturpartnervertrag (NL 13b/16)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Gründung des Allianz Agenturvertriebs erfolgte im Jänner 2001, der Agenturvertrag von damals wurde seitdem nicht verändert, obwohl sich im HVertG einige Änderungen ergeben haben.

Das OGH-Urteil bzgl. Fortzahlung bei Eigenkündigung bot daher für Agenturverbund und Allianz einen guten Anlass um gemeinsam an einem neuen Agenturvertrag zu arbeiten.

In einem Arbeitskreis mit Verantwortlichen der Allianz und Agenturpartnern wurde die Erwartungshaltung der Teilnehmer an den Vertrag und mögliche Inhalte festgehalten.

Die Ausformulierung des Vertrages wurde  von der  Allianz übernommen und die Endabstimmung und Finalisierung erfolgte dann mit dem Agenturverbund.

Basis des neuen Agenturvertrages bildet eine klare Ausführung der Rechtsstellung analog der Gewerbeordnung sowie der Bezug zum aktuellen HVertG insbesondere bei Auflösung des Vertrages.

Die festgelegten Auflösungsszenarien werden in Kap.10 genau beschrieben, dabei gibt es 2 wichtige Unterschiede zum alten Vertrag:

  1. auch bei der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitspension wird der Ausgleichsanspruch ausbezahlt (bisher kein Anspruch)
  1. bei Eigenkündigung hat der Agenturpartner Anspruch auf 60% der Folgeprovisionen (bisher kein Anspruch)

Was ist noch neu:

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