
Beweislast-Falle und Unwissenheit schützen vor Strafe nicht.
Daher: Klären Sie Ihre Kunden über ein oft unterschätztes Risiko auf.
Auch, um eine Berater-Haftung zu vermeiden.
Der Sommer ist da, die Temperaturen steigen und damit auch die Zahl der Gartenfeste, Heurigenbesuche, Grillabende und Vereinsveranstaltungen. Gerade in dieser Jahreszeit wird das eine oder andere Glas Wein, Bier oder Spritzer oft etwas großzügiger eingeschenkt. Die größte Sorge vieler Betroffener ist dabei meist die Frage, ob sie bei einer Polizeikontrolle den Führerschein verlieren könnten.
Wie aktuell das Thema ist, zeigen auch jüngste Medienberichte über zwei prominente österreichische Politiker, die mit erheblichen Alkoholwerten am Steuer angehalten wurden – in einem Fall wurde sogar ein Wert von rund 2,5 Promille kolportiert. In solchen Fällen stehen Führerscheinentzug, Verwaltungsstrafen und erhebliche persönliche Konsequenzen im Vordergrund.
Aus Sicht von Versicherungsvermittlern liegt das möglicherweise noch größere Risiko jedoch an anderer Stelle: Viele Kunden wissen nicht, dass eine Alkoholisierung nicht nur den Führerschein kosten kann, sondern auch den Versicherungsschutz gefährdet. Besonders kritisch wird es, wenn der Versicherungsnehmer einer anderen Person das Fahrzeug überlässt und diese alkoholisiert fährt.
Genau darauf macht eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 7 Ob 158/24x) aufmerksam, die für die Beratungspraxis von Vermittlern unserer Ansicht nach durchaus bemerkenswert ist. Unten anbei berichten wir über den Sachverhalt, der dem OGH-Urteil zugrunde lag, erläutern dieses praxisnah und geben schon jetzt den Tipp: Auf diese Sachlage sollten Sie Ihre Kunden ausdrücklich hinweisen – etwa in einem topaktuellen Newsletter – um nicht auch noch in eine Berater-Haftung zu rutschen.
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