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Fehlerhaftes Beratungsprotokoll vom Versicherer: Muss es alle Formvorschriften einhalten, die auch für Agenten gelten? (NL 22/24)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Neue Frage aus der Praxis:
Muss das Beratungsprotokoll, das der Versicherer dem Agenten vorgibt, die gleichen Formvorschriften erfüllen, die auch für Agenten gelten?

Und: Was muss auf dem Beratungsprotokoll alles angeführt sein?

Kürzlich wandte sich ein Agent mit einer kuriosen Frage an den IVVA. Diese hat aber einen ernsten Hintergrund, der uns veranlasst zu klären, was ein Beratungsprotokoll beinhalten muss.

Ausgangslage: Ein Versicherer forderte vom Agenten ein Beratungsprotokoll von einem vergangenen Kundengespräch an.
Solche stichprobenhaften Kontrollen stehen dem Versicherer durchaus zu, schließlich haftet der Versicherer für Verfehlungen des Agenten. Zu kritisieren ist dieser Vorgang nur, wenn der Versicherer alle Protokolle sehen möchte oder die verpflichtende Eingabe ins System des Versicherers vorschreibt, weil dazu ist – nach Rückfrage bei der FMA – der Versicherer nicht verpflichtet.  Siehe dazu unseren entsprechenden Rechercheberichte hier …

 

Doch zurück zum Fall. Der Agent lieferte also das „historische“ Beratungsprotokoll. Dabei stellte sich heraus, dass auf diesem verwendeten Beratungsprotokoll keine Hinweise auf die Agenturverhältnisse zu finden waren. Was der Versicherer – zurecht – kritisierte.
Der Agent betont, dass er diesen Fehler selbst nicht begangen hatte, weil das ein „übernommener Bestand“ war, d.h. der Vorgänger hatte ein fehlerhaftes Protokoll verwendet.

Tatsächlich nutzt er selbst ein Beratungsprotokoll, wo die Formvorschriften aus Gewerbeordnung, Standesregeln, etc. erfüllt werden, also auch alle Agenturverhältnisse bekannt gegeben werden. Soweit alles gut und der Fall klar.

KURIOS wird es aber in den Tagen nach obiger Abhandlung.
Da sendet nämlich der Versicherer die Empfehlung, jenes Beratungsprotokoll zu nutzen, das man bei der versicherungseigenen Online-Strecke anklicken und „aktivieren“ kann. Dadurch werde beim Beratungsprozess das Beratungsprotokoll des Versicherers verwendet.

Kurios ist dieser Rat deshalb, weil auf diesem Beratungsprotokoll ÜBERHAUPT KEINE HINWEISE AUF AGENTURVERHÄLTNISSE zu finden seien. Auch keine Möglichkeit, von z.B. 30 Kästchen, jene Versicherer anzuhaken, die auf den betroffenen Agenten zutreffen würden.

Jetzt kommt sich der Agent veräppelt vor. Bei seinem eigenen Protokoll kritisiert der Versicherer (zu Recht), dass dort die Agenturverhältnisse fehlen würden. Aber selbst erstellt man ein Beratungsprotokoll, wo überhaupt keine Agenturverhältnisse aufscheinen. Leider zeigte sich der Versicherer nicht einsichtig. Man hätte ihm sinngemäß geantwortet, dass dies ein Standard-Text für alle Vermittler sei, da könne man nicht hundert Versicherer draufschreiben.

Der Agent regt an, dass der IVVA diesen Fall aufgreifen soll, weil die meisten Vermittler würden dieses Online-Tool „gedankenlos“ akzeptieren. Den wenigsten würde das Fehlen auffallen und die Allermeisten würden alles akzeptieren, was vom Versicherer komme.

Der Agent kritisiert, dass der Versicherer damit die Vermittler in eine Haftungsfalle „reintheatert“, weil die Konsequenzen für dieses Vergehen hätte in diesem Fall wohl der Agent zu tragen. Richtig, fragt der Agent? Und der Agent fragt weiters: Das kann doch nicht der Gewerbeordnung, den Standesregeln entsprechen, oder? Wo bliebe sonst das Level playing field, also die gleiche Umsetzung von Vorschriften, egal ob man groß oder klein ist…

Also hinterfragten wir das Vorgehen des Versicherers beim auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny:

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