Also doch: Energiekostenpauschale auch für „unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmen, worunter viele Agenten fallen, nachträglich beantragbar!
Wir haben im Vorjahr mehrere Versuche unternommen, das Energiekostenpauschale für / mit Mitgliedern zu beantragen. Und darüber mehrmals berichtet:
https://ivva.at/energiekostenpauschale-neue-idee-wie-man-es-doch-beantragen-kann-nl-32c-23/
https://ivva.at/chaos-beim-energiekostenpauschale-nl-25b-23/
https://ivva.at/klarstellungen-zum-energiekostenpauschale-nl-24-23/
https://ivva.at/probleme-bei-beantragung-energiekostenpauschale-nl-23-23/
Ergebnis im Vorjahr: Manche haben es geschafft (vor allem jene, die auch z.B. das Gewerbe Unternehmensberatung hatten), viele mussten enttäuscht feststellen, dass „unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmen“ offensichtlich von der auszahlenden Stelle abgelehnt wurden. Was auf die meisten Agenten wohl zutraf.
Der Aufschrei war groß: Daher hat der Nationalrat im März eine Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes (UEZG) beschlossen und vorgestern hat auch das BMfAW(„Wirtschaftsministerium“) die dazugehörige Förderrichtlinie erlassen.
Ergebnis: Erfreulicherweise können nun auch unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmen, die einmalig die Kleinunternehmergrenze (Euro 35.000,-) überschritten hatten, gefördert werden. Und zwar RÜCKWIRKEND.
Nähere Information zur Antragstellung sowie zur Förderhöhe können Sie dem nachstehenden Link entnehmen: https://www.energiekostenpauschale.at/
ACHTUNG: Das Ansuchen auf den nachträglichen Erhalt der Energiekostenpauschale muss in den nächsten 2 Wochen, konkret im Zeitraum von 13.5.2024 bis 27.5.2024 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) eingebracht werden.
Wir wünschen „viel Erfolg“ und freuen uns auf hoffentlich zahlreiche Rückmeldungen, dass es dieses Mal wirklich klappt!
Beste Grüße vom IVVA Team