Kann Allianz mit Agenturvertrag Gesetz aushebeln? (NL 35/23)

Foto Mag. Novotny, Stephan Huger

Was steht im neu vorgelegten Allianz Agenturvertrag?

Auf vielfachen Wunsch sehen wir uns in den nächsten IVVA-Newslettern eine Reihe von Passagen an, die im kürzlich vorgelegten Allianz-Agenturvertrag zu finden sind. Aber sicher auch für alle Agenten von Interesse sind, weil man damit ein besseres Gefühl bekommt, was erlaubt ist und was nicht.

Selten haben wir eine so starke Reaktion auf einen Beitrag erhalten, wie auf unsere vorwöchige Ankündigung zum neu vorgelegten Allianz-Agenturvertrag. Zum Nachlesen hier klicken…! Darin können Sie auch lesen, was betroffene Allianz-Agenten vom neuen Vertragswerk halten…

Heute sehen wir uns die ersten beiden – gravierenden – Punkte näher an, die unserer Ansicht nach bedenklich sind. In der Hoffnung, dass vielleicht Allianz in diesen wesentlichen Punkten doch noch einlenkt.

Ich wiederhole den vorwöchigen Rat: Diesen Vertrag sollten Sie nicht ohne juristische Beratung akzeptieren. Hoffentlich können Sie Abänderungen erreichen.

Den Allianz-Agenturvertrag – inklusive Kommentaren – finden Sie in unserer Rubrik „Agenturverträge“, hier…


Die ersten beiden Fragen zum neuen Agenturvertrag lauten:

  • Darf Allianz die Haftung für den Agenten im Agenturvertrag auf die Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme beschränken? Oder gilt doch § 1313a ABGB?
  • Warum verlangen Allianz und Top Versicherungsservice einen Auftragsverarbeitervertrag, obwohl Agenten bei ihrer normalen Tätigkeit keine weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter, sondern eigenverantwortliche und selbständige Unternehmer sind? Und daher Agent und Versicherer gemeinsam Datenverantwortliche sind?

 

Zur Frage 1:
Darf Allianz die Haftung für den Agenten im Agenturvertrag auf die Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme beschränken? Und damit die uneingeschränkte Haftung für den Agenten nach § 1313a ABGB einschränken?

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