Vorige Woche beantworteten wir eine wichtige Frage aus der Praxis, die noch dazu große Auswirkungen hinsichtlich der Haftung des Agenten hat:
Muss das Beratungsprotokoll, das der Versicherer dem Agenten vorgibt, die gleichen Formvorschriften erfüllen, die auch für Agenten gelten?
Und: Was muss auf dem Beratungsprotokoll alles angeführt sein?
Den Beitrag, den wir mit dem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny erstellt haben, können Sie hier nachlesen: https://ivva.at/fehlerhaftes-beratungsprotokoll-vom-versicherer-muss-es-alle-formvorschriften-einhalten-die-auch-fuer-agenten-gelten-nl-22-24/
Dazu gab es einige Reaktionen und eine interessante Zusatzfrage: Nämlich:
Ist die Aufzählung der Agenturverhältnisse laut IDD dem gerade beratenen Produkt zugeordnet oder dem Kunden?
Ich war nämlich bisher davon ausgegangen, die Offenlegung inkl. Agenturverhältnisse mit der Einverständniserklärung zum Datenschutz kombinieren zu dürfen. Beide ändern sich ja doch eher selten. Folglich legte ich eben nur beim Erstgespräch, bei Änderungen oder sonst jedenfalls in gewissen Abständen (2-3 Jahre) diese Dokumente dem Kunden zur Unterschrift vor. Aus eben diesem Grund ist es mir auch nicht als unrichtig aufgefallen, wenn Versicherer auf der Online-Strecke die Agenturverhältnisse nicht angeführt haben. Immerhin war/ist aufgrund meiner genannten Vorgangsweise ohnehin jeder Kunde zur Zeit meiner Beratung/Antragsstellung auf alle Fälle von meinen Produktpartnerschaften nachweislich informiert.
Also haben wir wieder bei RA Mag. Novotny nachgefragt:
Hier seine Antwort:
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