Zusatzfrage zu: „Fehlerhaftes Beratungsprotokoll vom Versicherer“. Haftungsfalle? (NL 23b/24)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

Vorige Woche beantworteten wir eine wichtige Frage aus der Praxis, die noch dazu große Auswirkungen hinsichtlich der Haftung des Agenten hat:
Muss das Beratungsprotokoll, das der Versicherer dem Agenten vorgibt, die gleichen Formvorschriften erfüllen, die auch für Agenten gelten?
Und: Was muss auf dem Beratungsprotokoll alles angeführt sein?

Den Beitrag, den wir mit dem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny erstellt haben, können Sie hier nachlesen: https://ivva.at/fehlerhaftes-beratungsprotokoll-vom-versicherer-muss-es-alle-formvorschriften-einhalten-die-auch-fuer-agenten-gelten-nl-22-24/

Dazu gab es einige Reaktionen und eine interessante Zusatzfrage: Nämlich:

Ist die Aufzählung der Agenturverhältnisse laut IDD dem gerade beratenen Produkt zugeordnet oder dem Kunden?

Ich war nämlich bisher davon ausgegangen, die Offenlegung inkl. Agenturverhältnisse mit der Einverständniserklärung zum Datenschutz kombinieren zu dürfen. Beide ändern sich ja doch eher selten. Folglich legte ich eben nur beim Erstgespräch, bei Änderungen oder sonst jedenfalls in gewissen Abständen (2-3 Jahre) diese Dokumente dem Kunden zur Unterschrift vor. Aus eben diesem Grund ist es mir auch nicht als unrichtig aufgefallen, wenn Versicherer auf der Online-Strecke die Agenturverhältnisse nicht angeführt haben. Immerhin war/ist aufgrund meiner genannten Vorgangsweise ohnehin jeder Kunde zur Zeit meiner Beratung/Antragsstellung auf alle Fälle von meinen Produktpartnerschaften nachweislich informiert.

 

Also haben wir wieder bei RA Mag. Novotny nachgefragt:

Hier seine Antwort:Die Standesregeln für Versicherungsvermittlung erhalten diesbezüglich zwei unterschiedliche Bestimmungen.

Gem. § 1 Abs. 9 Z 10 müssen die Namen aller Versicherungsunternehmen, mit denen der Agent Geschäfte tätigt, VOR Abgabe der Vertragserklärung dem Kunden offengelegt werden.
Darüber hinaus bestimmt aber § 1 Abs. 5, dass ALLE verwendeten Papieren und Schriftstücken deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile Namen und Anschrift, GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsagent“ und alle Agenturverhältnisse enthalten müssen.

Dies bezieht sich nicht nur auf Geschäftspapiere im engeren Sinn, sondern auch auf Homepages etc. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Agenturverhältnisse sehr wohl dauerhaft ersichtlich sein müssen; eine einmalige oder in regelmäßigen Abständen vorgenommene Offenlegung gegenüber dem Kunden reicht daher nicht aus.

Beste Grüße von RA Mag. Novotny und dem IVVA-Team.

 

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung, für IVVA Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger


RA Mag. Stephan Novotny

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12

kanzlei@ra-novotny.at

Ich möchte künftig topaktuell informiert werden. Senden Sie mir Ihre kostenlosen IVVA-News zu.

MITGLIEDER LOGIN