Mit 10. August 2016 ging das zentrale Kontenregister in Betrieb und wurde mit Daten gespeist. Grundlage dafür stellt das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (KontRegG) dar.
Seit 5. Oktober 2016 können Daten aus dem zentralen Kontenregister abgefragt werden. Was genau bedeutet das?
Das Register ist vom BMF automationsunterstützt zu führen und hat Konten im Einlagen-, Giro- und Bauspargeschäft sowie Depots der Kreditinstitute zu verzeichnen. Die zusammengetragenen Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots zu speichern. Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
Mag. Stephan Novotny informiert u.a. zu folgenden Fragen:
- Welche Daten sind in an das Register zu melden bzw. zu speichern?
- Wer darf Einsicht nehmen?
- Wann darf die Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten Auskünfte verlangen?
- Aufgaben des Rechtschutzbeauftragten?
- Strafrahmen bis 200.000 Euro
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