Wüstenrot hat den Agenturvertrag überarbeitet.
Ein Vertrag der den Versicherungsbereich, aber auch den Bausparbereich abdecken soll. Für den reinen Versicherungsvermittler werden einige Bestimmungen gar nicht zutreffen. Geblieben ist, dass über bekannte, bekannt werdende oder erkennbare Risiken schriftlich zu informieren ist.
Jedoch wurde ein wichtiger Punkt – im Sinne des Agenten – geändert: Das Protokoll gem. den Bestimmungen nach 137h GewO muss nicht, kann aber dem Antrag beigelegt werden. Dem Ausschließlichkeitsagent ist jede weitere Tätigkeit für andere VU untersagt, er/sie hat aber die Möglichkeit, die vom Haus bereitgestellte Ventillösung zu nutzen. Beim Mehrfachagenten gibt es diese Regelung nicht.
Positiv hervorzuheben ist,dass die Bestimmungen des § 26c Abs.1 (Folgeprovision) ohne Abschläge einer Betreuungsprovision den Agenten bei Selbstkündigung weiter ausbezahlt werden.
Das IVVA Team
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