Wann und wie Kunden und Interessenten kontaktieren? Teil 3 (NL 4/21)

DSGVO: Marketing-Einwilligung nötig? Cold Calling? Bestandsbetreuung noch erlaubt?

Immer wieder erhalten wir Anfragen, was nun noch erlaubt sei. Darf man langjährige Kunden überhaupt noch per Mail kontaktieren? Verlangt der eine oder andere Versicherer zurecht von den Vermittlern, dass sie eine Marketing-Einwilligung aller Ihrer Kunden einholen und vorlegen müssen?

 

Mag. Stephan Novotny, Foto Stephan Huger

Wir haben uns daher gemeinsam mit RA Mag. Stephan Novotny verschiedene Fälle aus der Praxis angesehen: Es macht natürlich einen großen Unterschied, ob es sich um Neu-Kunden-Akquise oder Bestandskunden-Betreuung handelt und um welches verwendete Medium es sich handelt.

Im ersten Teil dieses Praxis-Beitrags hatten wir uns angesehen, was das Telekommunikationsgesetz, kurz TKG von Ihnen verlangt. Dieses Gesetz regelt schon seit langem, unter welchen Bedingungen Sie jemanden anrufen, anfaxen, anmailen dürfen. Zum Erinnern: Briefschreiben geht immer, bei FAX und E-Mail droht das Cold Calling-Verbot. Details dazu können Sie im 1. Beitrag (hier klicken…) nachlesen!

Im zweiten Teil sahen wir uns näher an, unter welchen Bedingungen Sie laut DSGVO Kunden und Interessenten kontaktieren dürfen und wann nicht. Was ein Urteil in diesem Zusammenhang zum Thema „Zusatzprodukt/zusätzliche Dienstleistung“ vorschreibt. Was konkludente Zustimmung, Kalt-Akquise, Cold Calling in der Praxis bedeuten und ob nun Marketing-Einwilligungen nötig sind oder nicht. Und wann berechtigtes Interesse vorliegt. Zum Nachlesen klicken Sie hier…

Im heutigen 3. Teil beantworten Ihre eingelangten Fragen zu den ersten beiden Teilen und sehen uns dazu auch 2 Urteile des EuGHs an:

Frage 1: Kalt-Akquise wird heutzutage nicht mehr nur über Telefon oder E-Mail betrieben, sondern in erster Linie über Social Media. Gängige Praxis ist, man befreundet sich mit jemanden bei Facebook, Instagram, etc. und schickt demjenigen – nachdem er die Freundschaft angenommen hat  – eine PN (private Nachricht) in der man dann sein Produkt oder seine Dienstleistung anbietet. Fällt das auch unter Cold Calling, also das Verbot von Kalt-Akquise nach dem Telekommunikationsgesetz? Und was sagt die DSGVO dazu?

Frage 2: Viele Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler machen auch auf ihren Social Media-Kanälen Werbung für sich selbst und die eigenen Dienstleistungen. Ist das eigentlich DSGVO konform?

Zusatz-Frage: Ich hab einen Social Media-Account und gehe gezielt auf Kundenfang, in dem ich fremde Leute eine Freundschaftsanfrage sende und wenn sie diese angenommen haben, schreibe ich ihnen eine private Nachricht und biete in unaufgefordert mein Produkt/Dienstleistung an.

Frage 3: Viele Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler haben oft auch noch ein anderes Gewerbe (Bsp. Immobilienmakler, aber auch ganz andere Gewerbe), wie sieht es hier aus?
Wenn ich zB einen Kunden aus meiner Tätigkeit als Immobilienmakler habe, kann ich ihn dann wegen Finanzprodukten (ähnliche Dienstleistung, obwohl anderes Gewerbe) anschreiben?

Haben Sie auch auch Fragen, dann senden Sie diese an redaktion@ivva.at

Hier folgt nun der Input von Mag. Stephan Novotny:

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