DSGVO: Marketing-Einwilligung nötig? Cold Calling? Bestandsbetreuung noch erlaubt?
Immer wieder erhalten wir Anfragen, was nun noch erlaubt sei. Darf man langjährige Kunden überhaupt noch per Mail kontaktieren? Verlangt der eine oder andere Versicherer zurecht von den Vermittlern, dass sie eine Marketing-Einwilligung aller Ihrer Kunden einholen und vorlegen müssen?
Wir haben uns daher gemeinsam mit RA Mag. Stephan Novotny verschiedene Fälle aus der Praxis angesehen: Es macht natürlich einen großen Unterschied, ob es sich um Neu-Kunden-Akquise oder Bestandskunden-Betreuung handelt und um welches verwendete Medium es sich handelt.
Im ersten Teil dieses Praxis-Beitrags hatten wir uns angesehen, was das Telekommunikationsgesetz, kurz TKG von Ihnen verlangt. Dieses Gesetz regelt schon seit langem, unter welchen Bedingungen Sie jemanden anrufen, anfaxen, anmailen dürfen. Zum Erinnern: Briefschreiben geht immer, bei FAX und E-Mail droht das Cold Calling-Verbot.
Details dazu können Sie im 1. Beitrag (hier klicken…) nachlesen!
Im heutigen 2. Teil sehen wir uns näher an:
> Unter welchen Bedingungen Sie nach der DSGVO Kunden und Interessenten kontaktieren dürfen und wann nicht.
> Gibt es Fälle, wann man auch ohne ausdrückliche Einwilligung Kontakt aufnehmen darf?
> Darf man ein Zusatzprodukt, zusätzliche Dienstleistung anbieten oder nicht?
> Gibt es ein relevantes Gerichtsurteil zu diesen Fragen?
> Was bedeutet „konkludente Zustimmung“?
> Wann liegt Kalt-Akquise / Cold Calling vor und wann „berechtigtes Interesse“?
> Marketing-Einwilligung nötig oder nicht?
> Sonderfall Bewerbungen.
> Fragen, Antworten und Tipps für die Praxis!
Hier folgt nun der Input von Mag. Stephan Novotny:
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