Welchen Wert haben Gesetze, wenn sich einige nicht daran halten? (NL 3b/18)

Standesvertretung noch zeitgemäß? Oder gibt es Änderungsbedarf?
Die „echte“ Bedrohung für das Kammerwesen…

In den letzten Monaten kamen die Standesvertretungen in Österreich unter (politischen) Druck, weil sich viele nicht mehr vertreten fühlen (vor allem die Kleinen). Daher stellen sich viele die Frage: Braucht man sie wirklich? Sind sie noch zeitgemäß? Gibt es Doppelgleisigkeiten (AK-Gewerkschaften?). Gibt es Konstruktionsfehler?

Gründe genug, um hier näher hinzusehen.
Und dann auch noch die kritische Frage zu stellen: Wozu brauchen wir Gesetze, wenn sich einige nicht daran halten (siehe MERKUR), obwohl man vorher jahrelang innerhalb der Wirtschaftskammer um dieses Gesetz kämpfen und (Mini-) Kompromisse suchen musste?

In Österreich sind Standesvertretungen in verschieden Formen verankert. Die Arbeiterkammer für Arbeiter und Angestellte als öffentlich rechtliche Institution. Hier sind Mitarbeiter der AK mit entsprechender Ausbildung für die Anliegen ihrer Schützlinge verantwortlich. Die Gewerkschaften sind ein ähnliches System, aber auf privatrechtlicher Ebene.

Etwas anders ist die Konstruktion bei den Wirtschaftskammern (WK) – öffentlich rechtlich – die die Interessen der Unternehmer vertreten. Hier sind es Selbständige des jeweiligen Berufstandes, die ihr Gewerbe und damit auch ihre Mitbewerber zu vertreten haben. D.h. statt Angestellten (wie bei der AK) muss ein Mitbewerber die Anliegen von Mitbewerbern vertreten!

Natürlich gibt es auch in der WK fachkundige Angestellte, die unterstützend und fehlervermeidend mitarbeiten. Entscheidungen werden aber in den Ausschüssen von Mitbewerbern getroffen. Wobei hier keine Willkür gesetzt oder gesetzeswidrige Entscheidungen getroffen werden können. Dennoch kann durch diese Konstruktion – je nach Interessenslage der Teilnehmer – eine durchaus unbefriedigende Situation herbeigeführt werden kann.

Interessensausgleich – das alte Lied/Leid

Zusätzlich gibt es noch eine Hürde im System der Wirtschaftskammer zu überwinden. Um tatsächlich etwas bewegen zu können, muss ein sogenannter Interessenausgleich geschaffen werden. Es müssen alle, die durch eine Handlung einer Vertretung betroffen sein könnten, eingebunden werden und auch ihr OK dazu geben. Wie mühevoll dieses Unterfangen ist, musste besonders der Berufstand der Versicherungsagenten viele Jahre (gefühlt Jahrzehnte) zur Kenntnis nehmen. Erinnern Sie sich daran, wie lange es dauerte, bis es gelang, die Knebelverträge einiger Versicherer abzuschaffen. Hat doch die Vertretung der Versicherer in der WK dem Interessensausgleich entweder nicht zugestimmt oder mit dem kleinsten Kompromiss eine unbefriedigende Lösung herbeigeführt. Somit waren wir gezwungen, den Gerichtsweg durch alle Instanzen zu beschreiten, bis der OGH auf Sittenwidrigkeit bei den Provisionsklauseln entschied.

Als WK-Kompromiss entstand dann eine Regelung, mit der wir Agenten nicht zufrieden sein könnten. Nämlich die nur 50% Weiterzahlung der Folgeprovision bei Beendigung des Agenturvertrages (siehe § 26c Abs.1a Handelsvertretergesetz, HVertrG).

Merkur: Statt mind. 50 % Folge, 0% Folge und 100 % Betreuung.

[Inhalt ist gesperrt]

Entschuldigung, der komplette Inhalt ist nur für Mitglieder sichtbar!
LOGIN FÜR MITGLIEDER – BITTE HIER KLICKEN >>

IVVA Mitgliedschaft jetzt beantragen >>

Ich möchte künftig topaktuell informiert werden. Senden Sie mir Ihre kostenlosen IVVA-News zu.

MITGLIEDER LOGIN