Webseite aktualisiert? Update zu neuen Transparenzpflichten per 10.3. (NL 7/21)

Auf unseren Beitrag vor ein paar Tagen zum Thema „Offenlegungs-Verordnung“ bekamen wir zahlreiche Reaktionen. Viele schienen ob der „neuen Zusatzarbeiten“, die „einem keiner bezahlt“ im Unklaren zu sein, ob sich das alles „auszahle“ und sie künftig noch die von dieser Offenlegung betroffenen Produkte weiter vermitteln wollen/sollen.

Dazu wäre grundsätzlich zu sagen, dass die EU-Disclosure-Verordnung Rechtskraft erlangt hat. Man sie also nicht einfach ignorieren darf.
Und Fakt ist, dass das Thema Nachhaltigkeit (das die „zugrunde liegende Ursache“ für Taxonomie- und Offenlegungs-Verordnung der EU ist) nicht nur der EU ganz wichtig ist, sondern auch zu den Schwerpunkt-Themen der Finanzmarktaufsicht FMA gehört. Nachzulesen im Strategie-Papier der FMA für 2021, ab Seite 109. Und zwar hier: fakten_trends_strategien der FMA 2021
Weiters hört man, dass sich die FMA für die massenhafte Kontrolle von Webseiten eine künstliche Intelligenz angeschafft hat. Also darauf zu vertrauen, dass man ein Ignorieren von diesen Offenlegungs-Pflichten nicht merken werde, das wäre sehr leichtfertig. Ebenso sollten Sie bedenken, dass die FMA regelmäßig Versicherungs- und Wertpapierunternehmen auf die Einhaltung der Vertriebsbestimmungen prüft. Etwa veröffentlichte die FMA am 23.12.2021, dass man „Sanktionen gegen ein österreichisches Versicherungsunternehmen wegen Verstoßes gegen Versicherungsvertriebsvorschriften“ verhängt habe.

Wörtlich schreibt die FMA auf ihrer Webseite:
„Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) veröffentlich hiermit gemäß § 256a VAG 2016, dass sie gegen ein österreichisches Versicherungsunternehmen eine rechtskräftige Maßnahme gemäß § 275 Abs 1 Z 1 VAG 2016 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes iZm den Vertriebsvorschriften des VAG 2016 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 ergriffen hat. Diese Maßnahme umfasst iZm den gesetzlichen Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Versicherungsvertrieb nachstehende Anordnungen: die Erteilung einer hinreichend konkretisierten/individualisierten persönlichen Empfehlung im Rahmen der Beratungspflicht, die Aufzeichnung der Angaben des Kunden für den Wunsch-und-Bedürfnis-Test und die Zurverfügungstellung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Eignungs-/Geeignetheitserklärung beim Vertrieb von Versicherungsanalageprodukten mit Beratung.“

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