
Was ist günstig für den Vermittler, was für den Versicherer?
Wie berechnen sich Ausgleichsanspruch und Abschlagszahlung?
Wir haben vorige Woche begonnen, eine Frage eines Lesers zum Anlass zu nehmen, Ihre Rechtsansprüche als Vermittler aufzuzeigen und die Unterschiede zwischen den einzelnen Möglichkeiten zu erklären, die im Falle der Beendigung des Agenturvertrags, also auch im Falle eines Pensionsantritts eintreten können.
Teil 1 des Beitrags (Details zur Folgeprovision, warum ist das günstig für Vermittler? sowie Details zur Abschlagszahlung) können Sie hier nachlesen…
Denn hinsichtlich der Berechnung, aber auch der Begrifflichkeiten gibt es immer wieder Rückfragen, weil alles leider ziemlich kompliziert ist. Daher raten wir schon seit Jahren, in so einem Fall immer einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt um Unterstützung zu bitten. Da es für Sie als Vermittler unmöglich ist z.B. eine Abschlagszahlung vom Versicherer auf Korrektheit zu überprüfen bzw. vernünftig „nach zu verhandeln“.
Heute sehen wir uns näher an:
– Wie beim Nachrechnen der angebotenen Abschlagszahlung vorgehen?
– Was bedeutet das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG?
– Wie bei Verhandlungen hinsichtlich der angebotenen Abschlagszahlung vorgehen?
– Was muss man zum Ausgleichsanspruch (AA) wissen? Wie berechnet man diesen? Abschlagszahlung UND Ausgleichsanspruch?
Die Kernfrage lautet immer so oder so ähnlich:
Welche Ansprüche habe ich im Falle der Beendigung des Agenturvertrags bzw. wenn ich in Pension gehe?
Dazu ist grundsätzlich Folgendes festzustellen: Das ist zumeist genau im Agenturvertrag geregelt. Den man damals oftmals blauäugig unterschrieben hatte und der nun seine oftmals ungünstigen Folgen entfaltet. Daher mein Rat zu Beginn: Niemals einen Vertrag ohne Rücksprache mit einem juristischen Beistand unterschreiben. Wie bei einer Ehe ist anfänglich zwischen Versicherer und Vermittler alles „Liebe und Waschtrog“ und endet dann doch in einem schmutzigen Scheidungskrieg.
Im Falle des Agenten stellt sich dann oftmals heraus, dass man besser so manche Passage des vorgelegten Agenturvertrags nicht akzeptiert hätte. Und dieser Fehler nun viel Geld kostet.
Grundsätzlich gibt es 3 Varianten, wie im Falle der Beendigung die Tätigkeit des Agenten für den Versicherer (egal ob Pension oder Kündigung) abgerechnet werden kann.
- Folgeprovision (Details dazu siehe Teil 1 hier…)
- Abschlagszahlung (für die Folgeprovision). (Details dazu siehe Teil 1 hier…)
- Ausgleichsanspruch
- Wo genau bestehen die Unterschiede?
- Wann steht Ihnen was gesetzlich zu?
- Wie berechnen sich die einzelnen Varianten bzw. lassen sich kontrollieren?
- Und: Worauf sollte man bei Abschluss eines neuen Agenturvertrags achten (um später keine unliebsamen Überraschungen und Enttäuschungen zu erleben) …… das erläutern wir im folgenden Beitrag, den wir mit dem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny – hoffentlich praxisnah und gut verständlich – erarbeitet haben.
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