Aufgrund regelmäßiger Fragen beschäftigen wir uns mit den neuen Standesregeln und den darin formulierten Pflichten!
Mit der Umsetzung der IDD in österreichisches Recht wurde gezielt der Begriff Versicherungsvermittler verwendet. Auch die Auslagerung von § 137f-137h GewO (zum Nachlesen hier klicken… ) in eine eigene Verordnung mit Standes- und Ausübungsregeln für alle Vermittler zeigt in die Richtung einer Vereinheitlichung.
Das mag für den Versicherungsnehmer vielleicht eine Erleichterung sein, muss er doch seine Erwartung bzgl. Beratung nur mehr in einem Dokument (konkret einer Verordnung) nachlesen. Keine Erleichterung bringen die Standesregeln allerdings den Vermittlern, haben diese doch einiges zu befolgen und den Kunden – vor Abschluss des Versicherungsantrages – einiges offenzulegen.
Die Standesregeln finden Sie auf der IVVA Homepage zum Herunterladen und zwar hier…
Ebenso empfehlen wir, die Einzelbeiträge unserer Serie „IDD leicht gemacht“ nachzulesen, da hier Mag. Stephan Novotny die juristischen Grundlagen in kleine Häppchen zerlegt und mit praktischen Tipps versehen hat.
Zum Nachlesen hier klicken…
Nun zurück zu den Standesregeln: Besonders genau lesen sollten Sie etwa:
a) Offenlegungspflichten:
§ 1 Abs. 9, wo 11 Punkte aufgelistet sind, die der Vermittler „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung seinen Kunden offenlegen muss“.
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