Warum ist goAML Pflicht? Geldwäsche-Serie Teil 2 (NL 31/24)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger

2025 wird in Österreich Bekämpfung der Geldwäsche geprüft.
Möglicherweise prüft die Behörde SIE besonders aktiv!

Vorige Woche informierten wir Sie darüber, dass der Staat Österreich von der internationalen Einsatzgruppe zur Geldwäsche-Bekämpfung 2025 überprüft wird, ob und wie gut die österreichischen Behörden die Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umsetzen. Und Fachleute aus diesem Bereich gehen davon aus, dass daher im Vorfeld – also jetzt – die Behörden es mit ihrer Aufsichtspflicht besonders genau nehmen werden und Prüfungen bei den „Normunterworfenen“ ansetzen werden. Auch weil es ein „grobes Missverhältnis“ bei den Verdachts-Meldungen gibt, wenn man Banken mit allen anderen Gewerbe (also auch unseren Beratern und Vermittlern) vergleicht.

Erste Praxistipps
zum Thema haben wir vorige Woche gegeben. Haben Sie also schon Ihr eigenes Geldwäsche-Risiko in Ihrem Unternehmen ermittelt und dokumentiert?
Zum Nachlesen hier klicken…

Bitte die Geldwäsche-Pflichten keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.

Heute wollen wir uns goAML näher ansehen, denn es gehört zu Ihren Pflichten, so dort zu registrieren, um rasch eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung tätigen zu können.

Nächste Woche schauen wir uns im 3. Teil der Serie an, wie Sie Einsicht in das „Wirtschaftliche Eigentümer-Register“ nehmen und wie Sie klären, ob Ihr Kunde ein PEP ist (bzw. welche Konsequenzen das hat).

 

Geldwäsche-Verdachtsmeldung nur noch via goAML möglich und Pflicht

Wenn sich bei Ihrer Überprüfung des Kunden bzw. der Herkunft des Geldes, etc. Unklarheiten ergeben und dadurch der Verdacht auf Geldwäsche entsteht, so müssen Sie eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt abgeben.

Das geht aber nicht mehr wie früher, z.B. in dem Sie ein E-Mail schreiben, sondern nur noch über goAML. Dazu müssen Sie sich aber vorher registrieren. Wie Sie dabei vorgehen, erklären wir unten anbei.

Wichtig: Das Bundeskriminalamt schreibt wörtlich auf seiner Webseite:
„Sie alle (Anmerkung IVVA: Gemeint sind hier die von Geldwäsche-Meldepflichten betroffenen Branchen) haben unüblichen Transaktionen und Transaktionsmuster ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck sowie risikobehafteten Kunden besondere Aufmerksamkeit zu widmen“.

Tipp: Seien Sie lieber übervorsichtig, denn: Keine Haftung!

Eine solche Verdachts-Meldung im guten Glauben hat für den meldenden Unternehmer bzw. den Mitarbeiter keine nachteiligen Folgen und gilt nicht als Vertragsverletzung dem Kunden gegenüber!

Wichtig: Sie dürfen den betroffenen Kunden sowie Dritte nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle beabsichtigen oder schon durchgeführt haben. Dieses Informations-Weitergabe-Verbot gilt natürlich nicht gegenüber der Geldwäschemeldestelle, sonstigen zuständigen Behörden und für Zwecke der Strafverfolgung.

Vorgehen erstmalige Registrierung in der goAML-Webapplikation:

Voraussetzung für die Nutzung von goAML ist ein Zugang zum USP (UnternehmensServicePortal). Dieses Portal kennen Sie sicher, weil Sie bereits seit 1. 12. 2019 dort registriert sein müssen, weil per 1. 1. 2020 die Behörden bundespolizeiliche Dokumente nur noch elektronisch über den Postkasten („MeinPostkorb“) im USP-Portal zustellen.

Wir haben darüber berichtet (hier zum Nachlesen…) und auch einen warnenden Praxistipp zum Thema verfasst: Alte oder nicht mehr existierende E-Mail-Adresse (hier zum Nachlesen…). Und darin die Rechtsfolgen beschrieben, wenn im USP keine oder eine falsche E-Mail-Adresse hinterlegt ist.

 

Registrierung bei goAML, Anleitung

Das Bundeskriminalamt erläutert:

„Nachdem Sie sich am USP-Portal angemeldet haben, starten Sie dort goAML und registrieren sich als Organisation. Während des Registrierungsprozesses werden Angaben zur/m Meldepflichtigen, zur Organisation und zu der für Geldwäscheangelegenheiten verantwortlichen Person (Hauptverantwortliche/Hauptverantwortlicher) benötigt. Die Angabe und Verifizierung einer/s Hauptverantwortlichen ist notwendig, weil diese/r die Administrationsrechte für den goAML-Zugang der meldepflichtigen Organisation erhält. Als Hauptverantwortliche/r kommen bei Kreditinstituten beispielsweise die Geldwäschebeauftragten infrage.

Anschließend prüfen wir Ihre Registrierung und schalten gegebenenfalls den Zugang frei. Sie werden automatisch per E-Mail über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses an die hinterlegte E-Mail-Adresse informiert, wie zum Beispiel über die erfolgte Übermittlung des Formulars oder die Freischaltung.

Sollen weitere Personen, beispielsweise Angehörige der Compliance-Abteilung, für die Erstattung von Verdachtsmeldungen im Namen der Organisation berechtigt werden, können sich diese über den Punkt „Registrieren als Person für eine bereits bestehende Organisation“ als NebennutzerIn registrieren. Die Freischaltung der NebennutzerInnen erfolgt wiederum durch den Administrator der jeweiligen Organisation. Beachten Sie: Eine E-Mail-Adresse kann bei goAML nur einmal verwendet werden.

Bei technischen Fragen zu goAML erreichen Sie das Betreuerteam per E-Mail oder telefonisch:

goAML-Tec@bmi.gv.at

+43 664 8833 2115

Kurzanleitung Registrieren/Anmelden bei goAML ( 607 KB)


Quellen und weiterführende Links:

Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt

Anleitung zum Registrieren von goAML vom Bundeskriminalamt

https://ivva.at/vor-1-12-dringender-handlungsbedarf-hinsichtlich-finanzamt-nl-30-19/

https://ivva.at/usp-falle-alte-oder-nicht-mehr-existierende-e-mail-adresse-nl-25b-21/

https://ivva.at/haben-sie-ihr-jaehrliches-geldwaesche-risiko-bestimmt-nl-29-22/

https://ivva.at/behoerde-meldet-sich-bei-ihnen-vorbereitet-nl-20-21/

https://ivva.at/behoerde-legt-neue-geldwaesche-checkliste-vor-nl-24-22/

Beste Grüße von Mag. Stephan Novotny und dem IVVA Team

 

 

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung, für IVVA Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

 

Beste Grüße von Mag. Stephan Novotny und dem IVVA Team

 

Sollten Sie noch keinen Anwalt haben: Mag. Stephan Novotny, ein auf Versicherungs- und Datenschutzrecht spezialisierter Fachanwalt steht gerne zur Verfügung, für IVVA Mitglieder sogar zum Spezialpreis.

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
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RA Mag. Stephan Novotny

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/12

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