2025 wird in Österreich Bekämpfung der Geldwäsche geprüft.
Möglicherweise prüft die Behörde SIE besonders aktiv!
Vorige Woche informierten wir Sie darüber, dass der Staat Österreich von der internationalen Einsatzgruppe zur Geldwäsche-Bekämpfung 2025 überprüft wird, ob und wie gut die österreichischen Behörden die Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umsetzen. Und Fachleute aus diesem Bereich gehen davon aus, dass daher im Vorfeld – also jetzt – die Behörden es mit ihrer Aufsichtspflicht besonders genau nehmen werden und Prüfungen bei den „Normunterworfenen“ ansetzen werden. Auch weil es ein „grobes Missverhältnis“ bei den Verdachts-Meldungen gibt, wenn man Banken mit allen anderen Gewerbe (also auch unseren Beratern und Vermittlern) vergleicht.
Erste Praxistipps zum Thema haben wir vorige Woche gegeben. Haben Sie also schon Ihr eigenes Geldwäsche-Risiko in Ihrem Unternehmen ermittelt und dokumentiert?
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Bitte die Geldwäsche-Pflichten keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen.
Heute wollen wir uns goAML näher ansehen, denn es gehört zu Ihren Pflichten, so dort zu registrieren, um rasch eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung tätigen zu können.
Nächste Woche schauen wir uns im 3. Teil der Serie an, wie Sie Einsicht in das „Wirtschaftliche Eigentümer-Register“ nehmen und wie Sie klären, ob Ihr Kunde ein PEP ist (bzw. welche Konsequenzen das hat).
Geldwäsche-Verdachtsmeldung nur noch via goAML möglich und Pflicht
Wenn sich bei Ihrer Überprüfung des Kunden bzw. der Herkunft des Geldes, etc. Unklarheiten ergeben und dadurch der Verdacht auf Geldwäsche entsteht, so müssen Sie eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt abgeben.
Das geht aber nicht mehr wie früher, z.B. in dem Sie ein E-Mail schreiben, sondern nur noch über goAML. Dazu müssen Sie sich aber vorher registrieren. Wie Sie dabei vorgehen, erklären wir unten anbei.
Wichtig: Das Bundeskriminalamt schreibt wörtlich auf seiner Webseite:
„Sie alle (Anmerkung IVVA: Gemeint sind hier die von Geldwäsche-Meldepflichten betroffenen Branchen) haben unüblichen Transaktionen und Transaktionsmuster ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck sowie risikobehafteten Kunden besondere Aufmerksamkeit zu widmen“.
Tipp: Seien Sie lieber übervorsichtig, denn: Keine Haftung!
Eine solche Verdachts-Meldung im guten Glauben hat für den meldenden Unternehmer bzw. den Mitarbeiter keine nachteiligen Folgen und gilt nicht als Vertragsverletzung dem Kunden gegenüber!
Wichtig: Sie dürfen den betroffenen Kunden sowie Dritte nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle beabsichtigen oder schon durchgeführt haben. Dieses Informations-Weitergabe-Verbot gilt natürlich nicht gegenüber der Geldwäschemeldestelle, sonstigen zuständigen Behörden und für Zwecke der Strafverfolgung.
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