Fakten zum Ausgleichsanspruch (AA) für Versicherungsagenten:
Im §24 und §26d des Handelsvertretergesetzes (HVertrG) gibt es die zwingende Vorschrift des Ausgleichsanspruch (AA) für Versicherungsagenten (VA) bei Kündigung durch den Versicherer. Der AA steht auch zu, wenn dem Agenten die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters, Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann. Ein AA besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis des VA durch Tod endet.
Der AA beträgt – mangels einer für den VA günstigeren Vereinbarung – höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Nachzulesen in den oben genannten Paragraphen des Handelsvertretergesetzes. Der AA ersetzt leider nur teilweise den Verlust der Folgeprovisionen, für die der Agent bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages über die gesamte Laufzeit verdienstlich (Dauerschuldverhältnis) geworden ist. Ist doch der AA im HVertrG im Ursprung für den Handelsagenten ausgerichtet worden.
Bezüglich Berechnung des AA gibt es leider keine Regelung im Gesetz.
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