Prüfen Sie Ihre Einträge und ändern Sie diese falls nötig!
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofes VwGH nehmen wir zum Anlass, um Sie an die „elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten“ zu erinnern und mögliche Tücken, die sich daraus ergeben können (wie das Urteil beweist) aufzuzeigen.
Gefahr: Amtliche Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie im USP bzw. bei FinanzOnline hinterlegt wurden. Und eventuelle Fristen beginnen zu laufen. Egal ob Sie davon wissen oder nicht!
Wir haben bereits berichtet, dass seit 1.12.2019 der Bund nur noch elektronisch zustellt. Konkret bedeutet das, dass Sie keine „eingeschriebenen Briefe“ mehr erhalten, sondern amtliche Dokumente werden automatisch im UnternehmensServicePortal (kurz USP) bzw. im FinanzOnline im Menü-Punkt „Postkorb“ abgelegt. Und gelten damit als zugestellt!
Wichtig: Das gilt für alle Unternehmen, außer jenen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Im folgenden Beitrag berichten wir über das aktuelle VwGH-Urteil,
– erklären, wo die Gefahren im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung via FinanzOnline und USP liegen können,
– klären, wann behördliche Dokumente als zugestellt gelten,
– wie man die Erinnerungs- bzw. die Abwesenheitsfunktion nutzt,
– wo und wie man Postbevollmächtigte einträgt,
– wo und wie man Stammdaten-Änderungen vornimmt und warum besonders die Änderung der Unternehmensform gefährlich werden kann.
Sie fragen sich, warum beschäftigt sich der IVVA mit diesem „Sonder-Problem“ und warum sollten auch Sie das tun?
Das erklärt RA Mag. Novotny kurz und bündig: „Amtliche Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in Ihrem Postfach im USP bzw. FinanzOnline hinterlegt wurden. Die Konsequenzen des „Ignorierens“ oder „Nichtabholens“ haben ausschließlich Sie zu tragen. Es ist ein in der Praxis schwer auszuräumender und sehr weit verbreiteter Irrtum, dass bei der Hinterlegung von (behördlichen) Schriftstücken, sei es elektronisch, sei es beim Postamt, der Fristbeginn für allfällige im Dokument genannte Fristen (Einsprüche, Beschwerden, andere Rechtsmittel, Äußerungen etc) mit der Abholung des Schriftstückes zu laufen beginnen. NEIN! Fristen beginnen mit der Hinterlegung in der Databox oder beim Postamt zu laufen. Wenn Sie also eine 14-tägige Frist für ein Rechtsmittel haben, und das Schriftstück erst nach drei Wochen abholen, ist es zu spät für den Einspruch, die Beschwerden etc.!
Hier folgt nun der Beitrag, den wir mit dem Fachanwalt Mag. Stephan Novotny erstellt haben:
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