ACHTUNG: Per 16.4.2012 wurde die Victoria-Volksbanken Versicherung in ERGO Versicherung Aktiengesellschaft umbenannt. Sobald uns ein Muster des ERGO-Vertrages vorliegt, werden wir auch diesen für unsere Leser & Mitglieder kommentieren und als Dokument hier zum Download bereit stellen.
Sechs Seiten Vertrag, der nicht immer klar zu verstehen ist.
Deutlich gemacht wurde: Die Ausschließlichkeit ist gewünscht.
Etwas verwirrend ist die Satzstellung bei den Ausnahmebestimmungen zur Ausschließlichkeit. Nicht eindeutig ist, ob man die Ausnahmeanträge selbst beim anderen VU platzieren darf oder der VVV zu übergeben sind. Die Verwirrung entsteht im letzten Absatz des Kapitels „Aufgaben und Befugnisse“. Hier wird bestimmt, daß Anträge ausschließlich über die VVV eingereicht werden dürfen.
Jedenfalls hat man keine Haftung: Die VVV gibt eine uneingeschränkte Haftungserklärung für den Agenten ab. Für Platzierungen bei anderen VU (Ausnahmebestimmung) wird aber die Haftung ausgeschlossen. Diese Frage ist jedenfalls vor Unterschrift zu klären.
Positiv zu werten ist die Regelung nach § 26c HVertrG, das bedeutet, daß die Provision auch nach Vertragsbeendigung weiterbezahlt wird. Wäre hier nicht die Formulierung:
„Wird der Agenturvertrag von uns aus wichtigem Grund oder den in § 22 und § 24 Abs. 3 genannten Gründen beendet, so entfällt jeder weitere Provisionsanspruch.“
Dies bedeutet nach unserer Einschätzung, daß bei einer Kündigung durch den Agenten kein Anspruch besteht. Auch hier ist Aufklärung dringend geboten.
Mit einer gewissen Vorsicht sind auch die Schlussbestimmungen zu sehen. Nämlich, daß der Vertrag vom VU jederzeit abgeändert werden kann – noch dazu mittels einfachem Rundschreiben.
Das kann ggf. zu Unstimmigkeiten führen und unter Umständen zu einer Verschlechterung der Verhandlungsposition des Agenten.
Ihr IVVA-Team
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