Im Versicherungsjournal hat unlängst ÖVT-Präsident Taudes seine persönliche Sicht zur Frage geäußert, was Versicherungsagenten alles im Namen der Kunden erledigen dürfen.
Präsident Taudes führt zunächst klar aus, was durch die Gerichte (siehe rechtskräftiges Urteil des LG Feldkirch, GZ 2 R 44/12d, vom 1.3.2012) längst entschieden wurde: Nämlich dass Versicherungsagenten grundsätzlich berechtigt sind, auch für Versicherungsnehmer im Rahmen der von diesen erteilten Vollmachten zu handeln.
Allerdings werden im Artikel in weiterer Folge persönliche Schlussfolgerungen gezogen, die im Widerspruch zur Rechtsauslegung der Gerichte stehen.
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Wichtigkeit dieser Frage für unseren Berufsstand möchten wir hier die wichtigsten Aussagen des oben genannten Gerichtsurteils nochmals kurz zusammenfassen:
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