VersVG beim Verfassungsgericht auf dem Prüfstand – warum?(NL 33b/25)

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
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Widerspricht eine Regelung dem Gleichheitsgrundsatz?

Dazu ein Rück- und Ausblick von dem auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny.

Im Zuge eines Verfahrens vor dem OGH, in welchem § 12 Abs 3 VersVG eine zentrale Rolle spielt, kommt es zu einem Antrag an den VfGH, diese Bestimmung zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH wird demnach prüfen müssen, ob die Regelungen, insbesondere die einjährige Klagefrist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.

Worum geht es im § 12 Abs 3 VersVG und warum steht er auf dem Prüfstand?

Gemäß § 12 Abs 1 VersVG haben Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem dem Anspruchsberechtigten sein Recht auf Leistung des Versicherers bekannt wurde. Die absolute Verjährungsfrist beträgt hingegen 10 Jahre. Absatz 2 normiert eine Hemmung der Frist ab Anmeldung des Anspruchs bis zum Einlangen der Entscheidung des Versicherers. Diese hat in geschriebener Form zu erfolgen und eine ablehnende Entscheidung hat darüber hinaus eine Begründung sowie einen Verweis auf die Rechtsfolgen zu enthalten.

Mit der begründeten Ablehnung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen beginnt die einjährige Klagefrist. Macht der Versicherungsnehmer seine Ansprüche in dieser Zeit nicht gerichtlich geltend, wird der Versicherer von der Verpflichtung zu leisten, frei.

§ 12 Abs 3 VersVG privilegiert den Versicherer, einerseits gegenüber den eigenen Versicherungsnehmern, andererseits gegenüber anderen Schuldnern. Zweck der Regelung ist eine zeitnahe und zuverlässige Tatsachenfeststellung, welche jedenfalls in der Interessensphäre des Versicherers liegt. Je länger es dauert, dass Tatsachen festgestellt werden, desto eher wird dies erschwert. Außerdem erschweren fragliche Ansprüche den Überblick über den tatsächlichen Stand des Vermögens einer Versicherung, weil wesentlich höhere Rückstellungen zu bilden sind.

Fraglich ist, ob diese Erwägungen eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderstellung rechtfertigen oder ob durch die normierte einjährige Klagefrist der Gleichheitsgrundsatz verletzt wird.

Sachverhalt des Ausgangsfalls

Der Kläger war Versicherungsnehmer der beklagten Versicherung. Im Jahr 2022 meldete der Kläger einen Brandschaden, woraufhin ein Sachverständiger die Entzündung brennbarer Rußablagerungen im Rauchfang als Auslöser feststellte. Dafür seien Versäumnisse sowohl seitens des Rauchfangkehrers als auch des Hausbesitzers ursächlich.

Die Forderung des Klägers von knapp 334.000 Euro lehnte die Versicherung ab mit dem Verweis auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG.

Verlauf der Instanzen und Ausblick

Mit Hinweis auf die in § 12 Abs 3 VersVG normierte Präklusion wiesen Erst- und Berufungsgericht das Klagebegehren des Klägers ab. Im Zuge einer außerordentlichen Revision wandte sich der Kläger an den OGH, welcher Bedenken hegte und in weiterer Folge einen Antrag an den VfGH stellte, § 12 Abs 3 VersVG zur Gänze aufzuheben.

Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wird das Verfahren über die außerordentliche Revision unterbrochen. Wir berichten weiter.

Beste Grüße von Mag. Stephan Novotny und dem gesamten IVVA-Team.

 

RA Mag. Stephan Novotny, Foto: Stephan Huger
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RA Mag. Stephan Novotny

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